BDEW für Beibehaltung der Klärschlammdüngung


Die aktuell gültige Klärschlammverordnung habe erheblich dazu beigetragen, dass sich die Nutzung von Klärschlamm in der Landwirtschaft in den vergangenen 20 Jahren zu einem gut kontrollierbaren und praktikablen Entsorgungsweg etabliert hat, erklärte der Verband anlässlich der in Augsburg tagenden Herbstkonferenz der Umweltministerkonferenz (UMK). Dieser sollte für Kläranlagen aller Größenklassen auch zukünftig möglich sein.


„Die Umweltminister der Länder sollten sich dafür einsetzen, dass auch über das Jahr 2025 hinaus Klärschlämme, die alle Güteziele wie zum Beispiel Stoff-Grenzwerte sicher einhalten, in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau verwendet werden dürfen“, forderte Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser, in Berlin. Die vom Bundesumweltministerium in der Novelle der Klärschlammverordnung vorgeschlagenen Änderungen im Sinne des Boden- und Gewässerschutzes begrüße der BDEW grundsätzlich. So habe sich der Verband für die Ausweitung des Anwendungsverbots von Klärschlämmen auf die Schutzzone III von Wasserschutzgebieten ausgesprochen. „Aus Sicht des BDEW ist jedoch eine integrierende Betrachtung aller Düngemittel erforderlich, um dem Ressourcenschutz tatsächlich gerecht zu werden“, so Weyand.


Darüber hinaus fordert der BDEW, die Fristen für die verpflichtende Einführung der Phosphorrückgewinnung zu verlängern. Angesichts der Planungs- und Genehmigungszeiträume für die Errichtung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung seien die für größere Kläranlagen vorgeschlagenen Fristen zur verpflichtenden Einführung unrealistisch. „Auch weil die technologischen Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind, ist mindestens eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2030 erforderlich“, betonte Weyand. Die Investitionen für die Vermeidung der landwirtschaftlichen Verwertung und Phosphorrückgewinnung erzeugten erhebliche Mehrkosten für die Abwasserentsorgung und damit den Gebührenzahler, gab er zu bedenken.