OVG NRW bestätigt Urteil zur Fremdwasserbeseitigung


Laut dem StGB NRW hatte die beklagte Stadt zur Behebung einer Fremdwasserproblematik im öffentlichen Kanalnetz eine eigenständige Fremdwasserbeseitigungsanlage errichtet. Diese Errichtung sei unter anderem damit begründet worden, dass die Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserkanalisation nach dem Stand der Technik verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass Fremdwasser (etwa Grund- und Drainagewasser von privaten Grundstücken) nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt werde, weil Fremdwasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation kein Abwasser sei. Auch die zuständige Bezirksregierung habe die beklagte Stadt aufgefordert, im Abwasserbeseitigungskonzept entsprechende Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen.

Das VG Gelsenkirchen hatte laut StGB in seinem Urteil ausgeführt, Grundwasser sei Fremdwasser und damit kein Abwasser und dürfe auch nach der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Stadt nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt werden. Nach § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW seien aber gleichwohl auch diejenigen Kosten über die Abwassergebühren ansatzfähig, die dadurch anfielen, dass Grundwasser als Fremdwasser über eigene Fremdwasseranlagen beseitigt werde und somit eine Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation nicht mehr erfolge. Dieses folge auch aus der Gesetzesbegründung. Das OVG NRW habe diese Rechtsprechung bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt.