Niederschlagswasser, das dezentral beseitigt wird, ist allerdings von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ausgenommen, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des VGH (Az.: 1 S 1130/15 vom 27.10.2015). Erforderlich ist dabei, dass die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser den Anforderungen der Niederschlagswasserverordnung entspricht.
Bei dem in dem behandelten Fall betroffenen Grundstück handelt es sich nach Auffassung des VGH aber um ein bebautes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt. Die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht sind damit erfüllt, heißt es in dem Beschluss. Da sich auf dem Grundstück eine Scheune befindet, fällt von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser an. Die Abwasserüberlassungspflicht und der Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück entfallen damit nicht aus dem Grund, weil die Beseitigungspflicht der Gemeinde nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) nicht gelten würde. Denn es sei nicht zu erkennen, dass der Eigentümer die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt.
Dem VGH zufolge hätte das Niederschlagswasser als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen, wenn es von vornherein hätte außer Betracht bleiben sollen. Gegen die prinzipielle Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang bestünden keine rechtlichen Bedenken, soweit sichergestellt sei, dass die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner schadlosen Beseitigung, etwa der Versickerung oder der Einleitung in oberirdische Gewässer, genießt.
Nach der baden-württembergischen Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (NiedSchlWasBesV) wird Niederschlagswasser dezentral eingeleitet, wenn es versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, erläutert der VGH. Niederschlagswasser darf unter anderem erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von Dachflächen stammt, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen. Schadlos beseitigt werde Niederschlagswasser von Dachflächen, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem Boden oder über Mulden-Rigolen-Elemente in das Grundwasser versickert wird. Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern dürfe nicht ohne Erlaubnis dezentral beseitigt werden.
Sind die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung nach der Niederschlagswasserbeseitigungs-Verordnung nicht erfüllt, ist das Niederschlagswasser aber noch nicht generell von der dezentralen Beseitigung ausgeschlossen, heißt es in dem Beschluss weiter. Vielmehr sei dann im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Zulassung zur dezentralen Beseitigung zu entscheiden. Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, habe derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt. Der Überlassungspflicht, die eine Beseitigungspflicht der Gemeinde voraussetzt, werde dadurch die Grundlage entzogen. Auch für einen Anschluss- und Benutzungszwang sei dann kein Raum mehr.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin aber nicht glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt wären, stellt der VGH fest. Der pauschale Vortrag, dass das von den Dachflächen des Scheunentrakts abfließende Niederschlagswasser direkt auf dem Grundstück versickern könne, genüge dafür nicht. Denn es fehle jede Angabe dazu, ob und wie den Anforderungen an eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers Rechnung getragen werde, und dass etwaige hierzu errichtete Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind und betrieben werden.