Eine entsprechende Regelung über die Umlage in der Satzung eines Abwasserzweckverbands bewirke eine Ungleichbehandlung der Gemeinden, die ihr Abwasser im Trennsystem ableiten, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Az.: 4 K 622/14 vom 17.9.2015). Mit dem Urteil hat das Gericht einen Bescheid des Abwasserzweckverbands Mittleres Wiesental, soweit da darin die Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde, die von der Gemeinde Kleines Wiesental bezahlt werden sollte, aufgehoben. Der in der Satzung geregelte Maßstab für die Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die verbandsangehörigen Gemeinden sei sachwidrig und unangemessen und die Satzung insoweit nichtig.
Eine Kommune wie die Gemeinde Wiesental, die ihr Abwasser im Trennsystem entsorgt, werde daher gegenüber anderen Verbandsgemeinden in ungerechter Weise benachteiligt, die dies ganz oder teilweise im Mischsystem entsorgten. Denn bei ihr führt die Anwendung des Maßstabs des Trockenwetterabflusses nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg dazu, dass für die Beitragsbemessung auch das saubere Fremdwasser voll mitgezählt wird, das bei einem langen Leitungsnetz in erheblichem Umfang in den Schmutzwasserkanal eindringe. Bei den anderen Gemeinden hingegen spiele die von ihnen im Mischsystem zusammen mit dem Schmutzwasser in noch viel größerem Umfang in die Kläranlage eingeleitete saubere Regenwassermenge für die Anteilsberechnung überhaupt keine Rolle, weil die entsprechenden Trockenwetter-Messungen regelmäßig erst nach Abfluss des Regenwassers erfolgten.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zugelassen. Das Urteil habe Auswirkungen auf alle Abwasserzweckverbände mit unterschiedlichen Abwassersystemen, nach deren satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Betriebskosten zwar die Fremdwassermenge, nicht aber die Regenwassermenge Einfluss auf die Höhe der Verbandsumlagen hat. Bislang fehle es an einschlägiger Rechtsprechung zu der Frage, wie weitreichend die nachteiligen Auswirkungen solcher Verteilungsregelungen für die einzelnen Gemeinden sein dürfen, ohne nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) als unangemessen zu gelten.