VG Neustadt: Auflassungsvormerkung im Grundbuch keine Grundlage für Beitragspflicht


Die Auflassung ist als Bestandteil der Übereignung von Grundstücken für den Wechsel des Eigentümers notwendig. In dem behandelten Fall wandte sich der Kläger gegen einen Grundlagenbescheid der Verbandsgemeinde Waldsee zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenwasserbeseitigung und einen daraufhin erlassenen Beitragsbescheid. Nachdem der Kläger das Grundstück gekauft hatte, wurde der Eigentumswechsel am 31. Juli 2013 durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Seine Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer erfolgte dann am 24. Februar 2014. Das 1.170 Quadratmeter große Grundstück ist mit einer Halle bebaut und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der es als Gewerbegebiet ausweist und eine Grundflächenzahl 0,7 festsetzt.

Nachdem die Verbandsgemeinde gegenüber dem Kläger für das Grundstück die Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtung festgesetzt hatte, erhob sie einen wiederkehrenden Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung in Höhe von 108,52 Euro für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 sowie entsprechende Vorausleistungen für das Jahr 2014. Die Beitragshöhe ermittelte die Gemeinde auf der Grundlage der beitragspflichtigen Fläche von 819 Quadratmeter und einem jährlichen Beitragssatz von 0,53 Euro pro Quadratmeter.

Der jetzige Eigentümer erhob am 23. Februar 2015 Klage. Weder der Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2014 noch der Beitragsbescheid vom 17. Februar 2014 hätten gegen ihn ergehen dürfen, weil er erst mit der Eintragung ins Grundbuch am 24. Februar 2014 Eigentümer des Grundstücks geworden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei seine Beitragspflicht entstanden. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge sei aber auch der Sache nach nicht gerechtfertigt, weil das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickert werde.

Dem Verwaltungsgericht zufolge ist der Bescheid vom 17. Februar 2014 über einen wiederkehrenden Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung rechtswidrig, da der Kläger nicht beitragspflichtig ist. Bei der Bekanntgabe des Beitragsbescheids sei er weder Eigentümer noch Gewerbetreibender auf diesem Grundstück gewesen, heißt es in dem Urteil. Eigentümer des Grundstücks sei der Kläger nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch am 24. Februar 2014 und damit erst nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 17. Februar 2014 geworden. Auch sei der Kläger bei der Bekanntgabe des Beitragsbescheids kein dinglich Nutzungsberechtigter im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) gewesen. Dazu zählten neben dem Erbbaurecht dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Ein solches Recht sei dem Kläger bei Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheids an dem Grundstück nicht eingeräumt gewesen.

Insbesondere machte der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen war, ihn nicht zum dinglich Nutzungsberechtigten, heißt es in dem Urteil. Eine solche Vormerkung schütze nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums am Grundstück vor vertragswidrigen Verfügungen des bisherigen Eigentümers während des oft langen Zeitraums zwischen Kaufvertrag, Auflassung und Eintragung. Der Vormerkungsberechtigte erwerbe ein Anwartschaftsrecht, wenn zuvor bereits die Auflassung erklärt wurde. Dieses Anwartschaftsrecht sei aber kein dingliches Nutzungsrecht im Sinne des KAG. Das Anwartschaftsrecht stelle zwar eine Vorstufe zum Eigentum dar, begründe aber kein dingliches Besitz- oder Nutzungsrecht.

Soweit sich die Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2014 richtet, ist sie von dem Gericht dagegen abgewiesen worden. Der Kläger könne nicht deshalb die Aufhebung dieses Grundlagenbescheids verlangen, weil er bei Bekanntgabe dieses Bescheids noch nicht Eigentümer des fraglichen Grundstücks war. Maßgebend sei hier nicht die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe dieses Grundlagenbescheids. Bei diesem handle es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn sein Regelungstatbestand - die verbindliche Festsetzung der Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenwasserbeseitigung - werde für einen längeren, unbestimmten Zeitraum festgelegt.

Bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Denn der Grundlagenbescheid erfasse im Gegensatz zu einem Beitragsbescheid nicht einen konkreten, abgeschlossenen Tatbestand, sondern regle als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus auch das künftige Verhalten des Betroffenen, so das Gericht. Im damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. August 2015 sei die Vorgabe, wonach Grundlagenbescheide gegen den Beitragspflichtigen zu richten sind, erfüllt gewesen, denn der Kläger wurde am 24. Februar 2014 mit seiner Eintragung in das Grundbuch Eigentümer des Grundstücks und damit Beitragsschuldner.