Das OVG NRW habe ausgeführt, dass der Gebührenmaßstab dazu führe, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter versiegelter Fläche belastet würden. So führe der Gebührensatz (14,32 Euro je angefangene 25 qm) bei einem Grundstück mit 200 qm kanalwirksamer Fläche zu einem Gebührensatz pro qm von 0,57 Euro/qm, während für ein Grundstück mit 201 qm kanalwirksamer Fläche pro Quadratmeter 0,64 Euro anfielen. Dieses bedeute eine Differenz von 12 Prozent, die sich bei einer quadratmetergenauen Abrechnung nicht ergeben würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, so dass der Gebührenmaßstab „je angefangene 25 qm“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei.