Der Wille der Gemeinde, eine Entwässerungseinrichtung zu widmen, kann dem Urteil zufolge darin zum Ausdruck kommen, dass sie in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung den Umfang der öffentlichen Abwasseranlage bestimmt und damit zu erkennen gibt, dass die davon umfassten Entwässerungseinrichtungen zur öffentlichen Abwasseranlage gehören und dem Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen sollen.
Der klagende Eigentümer wandte sich dagegen, dass die Gemeinde Gebühren für die Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers festsetzen wollte, so das OVG zum Sachverhalt. Das Niederschlagswasser wird von dem Grundstück durch zwei 3 Meter und 4,90 Meter lange, von dem Eigentümer in einer Tiefe von 0,30 Metern beziehungsweise 1,50 Metern unter einem öffentlichen Fußweg verlegte Entwässerungsleitungen in einen Bach geleitet, der südlich des Grundstücks und des Fußwegs verläuft. Der Eigentümer vertritt die Auffassung, dass er nicht gebührenpflichtig ist, weil die Leitungen nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage seien und das nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche „Austauschverhältnis“ fehle.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der angefochtene Gebührenbescheid aus dem April 2011 rechtmäßig ist, weil der Eigentümer für die Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gebührenpflichtig und auch die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden ist.
Die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht des Eigentümers, die in der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde (ABAS) festgelegt ist, sind dem OVG zufolge erfüllt. Denn der Eigentümer leite das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers ein. Die unter dem öffentlichen Fußweg befindlichen und in den Bach einmündenden Abflussleitungen sind dem OVG zufolge Bestandteile des öffentlichen Entwässerungsnetzes der zentralen öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS), die der Satzung zufolge an der Grenze des Grundstücks des Eigentümers ende.
Ob eine Entwässerungseinrichtung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, hängt dem OVG zufolge davon ab, ob sie zur Entwässerung technisch geeignet ist, was hier der Fall sei, und ob sie durch ihre Widmung dazu bestimmt ist. Die Widmung sei nicht formgebunden und könne auch konkludent, also ohne ausdrückliche Erklärung, erfolgen, heißt es in dem Beschluss in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Es müsse lediglich der Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Einrichtung als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen.
Im vorliegenden Fall komme der Widmungswille der Gemeinde darin ausreichend zum Ausdruck, dass sie in der ABS den Umfang der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eindeutig bestimmt und damit zu erkennen gegeben habe, dass die davon umfassten Leitungen und sonstigen Entwässerungseinrichtungen zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gehören und dem Zweck der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung dienen sollen. Demnach zählen sämtliche Entwässerungsleitungen einschließlich aller technischen Einrichtungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage der beklagten Gemeinde, heißt es in dem Beschluss.
Dass der klagende Eigentümer die Entwässerungsleitungen auf eigene Kosten angelegt und unterhalten habe, ändere nichts daran, dass diese durch die Widmung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde geworden seien. Der Wirksamkeit der Widmung stünden Eigentumsrechte des Klägers an den Entwässerungsleitungen nicht entgegen. Denn soweit diese von der Grundstücksgrenze des Klägers bis zu dem Bach unter dem öffentlichen Fußweg verlaufen, sind sie dem OVG zufolge wesentliche Bestandteile des öffentlichen Wegegrundstücks im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da sie mit dem Grund und Boden derart fest verbunden sind, dass sie nur durch ihre Zerstörung wieder von diesem getrennt beziehungsweise beseitigt werden könnten.
Es sind dem OVG zufolge auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entwässerungsleitungen nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des BGB mit dem Grund und Boden des öffentlichen Straßengrundstücks der Gemeinde verbunden worden sind. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Entwässerungsleitungen dauerhaft die Beseitigung des Niederschlagswassers vom Grundstück des Klägers sicherstellen sollen. Dass die Abflüsse der Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung bedürften, ändere an dieser Zweckbestimmung entgegen der Auffassung des Klägers nichts.