Die Kläger wurden mit einem Bescheid der beklagten Gemeinde für das Jahr 2015 zu „Abschlägen“ auf die Abwassergebühren in Höhe von 470 Euro herangezogen, so das Gericht zum Sachverhalt. Dagegen erhoben sie am im Januar 2015 Widerspruch. Im Februar 2015 erhoben sie Klage gegen die Abwassergebühren-Vorauszahlung 2015, soweit Vorauszahlungen in einer Höhe von mehr als 423 Euro festgesetzt worden waren.
Mit einem Bescheid vom Januar 2016 setzte die Gemeinde Abwassergebühren für das Jahr 2015 in einer Höhe von 550,26 Euro fest. Die Gebührenzahler stellten ihre Klage daraufhin auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, mit der angestrebt wird, dass die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts festgestellt wird. Die Kläger vertreten dem VG Freiburg zufolge die Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei zu befürchten, dass es auch in Bezug auf den Abwassergebühren-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2016 zu keiner gerichtlichen Entscheidung in angemessener Frist komme. Daher gehe in Fällen der Anfechtung von Vorauszahlungsbescheiden der gerichtliche Rechtsschutz, der grundrechtlich zu gewährleisten sei, ins Leere. Ein Feststellungsinteresse bestehe bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt typischerweise so kurzfristig erledige, dass er einer Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zugeführt werden könne. Dies sei hier der Fall. Die Kläger beantragten festzustellen, dass der Bescheid der aus dem Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, soweit darin Vorauszahlungen für die Abwassergebühren für das Jahr 2015 von mehr als 423 Euro festgesetzt werden.
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zufolge ist die Klage unzulässig. Der angefochtene Bescheid habe sich durch die endgültige Gebührenfestsetzung erledigt. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) könne durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind, stellt das Gericht fest. Bei solchen Zahlungen handele es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind.
Vorauszahlungen können dem Urteil zufolge aber nur aufgrund einer Prognose festgesetzt werden, die auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruht. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertige den Schluss, dass ein solcher Bescheid durch den endgültigen Heranziehungsbescheid abgelöst wird, und zwar bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, komme es nicht an.
Diese Erledigung haben die Kläger zum Anlass genommen, ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, stellt das Gericht fest. Aber auch diese Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, da es an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger fehle, heißt es in dem Urteil. Der Feststellungsantrag nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei eine Ausnahme und nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses zulässig, erläutert das Gericht. Das allgemeine Interesse eines Beteiligten an der Klärung einer Rechtsfrage, die vom konkreten Fall losgelöst sei, oder an der Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung begründe grundsätzlich kein berechtigtes Feststellungsinteresse.
Ein besonderes Rechtsschutzinteresse sei gerade dann nicht vorhanden, wenn die Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser Gegenstand des weiteren Verfahrens wird, oder aber dann, wenn wie hier im Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid eine endgültige Festsetzung erfolgt. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Vorauszahlungsbescheids könne in diesen Fällen nur insoweit vorliegen, als der Streit im Prozess um die endgültige Festsetzung nicht geklärt werden könne. Das sei hier aber nicht der Fall.
Die von den Klägern aufgeworfenen Probleme, die im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Gebührenkalkulation betreffen, könnten dem Gericht zufolge ohne weiteres auch in einem Streit um die endgültige Gebührenfestsetzung geklärt werden. Spezifische Fragen, die gerade die Heranziehung zu einer Vorauszahlung betreffen, hätten die Kläger nicht genannt. Abgesehen davon dürfte es dem Gericht zufolge angesichts des nur vorläufigen Charakters der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld auch regelmäßig sachdienlich sein, schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation in dem Verfahren über die endgültige Gebührenfestsetzung gerichtlich klären zu lassen. Weshalb dies den Klägern nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sei nicht ersichtlich.