In dem behandelten Fall begehrt die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Festsetzung einer höheren Kostenerstattung, so das Gericht. Die Gemeinde zog die WEG im Jahr 2011 mit zwölf Bescheiden zu Abwassergebühren für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 22.821 Euro heran. Der zuvor erhobene Betrag von insgesamt 25.974 Euro war reduziert worden, da rückwirkend zum 1.1.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr eingeführt worden war. Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis änderte die Abwassergebührenbescheide Anfang 2012 nach einem Widerspruch der WEG ab und setzte den zu zahlenden Gesamtbetrag auf 22.053,40 Euro fest. Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr beruhe auf den von der Klägerin ausgefüllten Ermittlungsbogen für 2010 zu den versiegelten Flächen. Zu Gunsten der Klägerin habe das Landratsamt angenommen, dass diese Flächen auch für das Jahr 2009 gelten würden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beigeladenen zu 15/100 und der Klägerin zu 85/100 auferlegt.
Die WEG erhob gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage, die mit einem Urteil des VG Freiburg (Az.: 1 K 351/12 vom 07.09.2012) abgewiesen wurde. Der von der WEG hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem Beschluss (Az.: 2 S 2037/12 vom 06.12.2012) abgelehnt.
Anfang 2013 beantragte die WEG gegenüber dem Landratsamt, den Betrag für die Aufwendungen, die ihr von der Gemeinde zu erstatten seien, auf insgesamt 3.418 Euro festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind die einzelnen Gegenstandswerte der insgesamt zwölf Bescheide, die für jedes Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert ergangen waren, erläutert das Gericht. Hieraus wurden zwölf Geschäftsgebühren mit einem Gebührensatz von jeweils 1,3 berechnet. Die Summe dieser Geschäftsgebühren ergab einen Betrag von 2.506,40 Euro. Hinzu gerechnet wurden der zwölffache Betrag der Auslagenpauschale von 20,00 Euro, 19 Prozent Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag von 2.746 Euro sowie der Betrag der Widerspruchsgebühr von 150 Euro. Der Anteil von 15/100 von der Gesamtsumme von 3.418 Euro betrage 512,73 Euro, so die Berechnung der WEG.
Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis setzte die Kosten, die Gemeinde der WEG zu erstatten habe, im Februar 2013 auf 179 Euro fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Entgegen der von der WEG aufgestellten Berechnung entstehe die Geschäftsgebühr nicht für jedes Gebäude, d.h. jeden Zähler, der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die von der Beigeladenen erhobenen Abwassergebühren seien als grundstücksbezogene Abgaben zu qualifizieren. Gebührenrechtlich folge daraus, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entstehe, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssten. Diese betrage im vorliegenden Fall 25.974 Euro. Daraus errechne sich die beim Gebührensatz von 1,3 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 985 Euro. Die Auslagenpauschale sei lediglich in Höhe von 20,00 Euro erstattungsfähig. 19 Prozent Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag von 1.005 Euro ergäben 191 Euro. Der Gesamtbetrag belaufe sich daher auf 1.196 Euro. Hiervon sei der Klägerin 15/100 und damit ein Betrag von 179 Euro von der Gemeinde zu erstatten. Im Übrigen sei der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen.
Die WEG erhob dagegen Widerspruch. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, das Landratsamt habe übersehen, dass zwölf Bescheide ergangen seien, es sich um mehrere Grundstücke handle und dass auch nur gegen einzelne dieser Bescheide hätte Widerspruch erhoben werden können. Die Ausführungen entsprächen zudem nicht dem Begründungsgebot: Es fehle die rechtliche Begründung dafür, woraus sich gebührenrechtlich ergeben solle, dass vorliegend trotzt zwölf ergangener Bescheide wegen vermeintlicher Grundstücksbezogenheit nur eine Abwassergebühr für das Jahr 2009 entstanden sei.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch zurück. Die Abwassergebühr sei nach der Abwassersatzung (AbwS) der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu tragen. Sofern es mehrere Grundstückseigentümer gebe, hafteten diese als Gesamtschuldner. Im vorliegenden Fall existiere ein Baugrundstück, welches aus drei Flurstücken bestehe. Dieses Baugrundstück stehe im gemeinschaftlichen Eigentum der Eigentümergemeinschaft. Dem Einwand der Klägerin, es existierten mehrere Grundstücke, sei entgegen zu halten, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft an mehreren Grundstücken nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht zulässig sei. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner die Abwassergebühr zu tragen habe, existiere auch im abgabenrechtlichen Sinne nur ein Grundstück, für das die Gebühr anfalle.
Dabei sei es unerheblich, dass die Gemeinde in jeder Eigentumswohnung einen eigenen Wasserzähler angebracht und die anfallende Gesamtgebühr durch mehrere Bescheide auf die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt habe. Bei diesem Vorgehen handle es sich lediglich um ein Entgegenkommen der Gemeinde, mit dem der Wohnungseigentümergemeinschaft die interne Aufteilung der Abwassergebühr erleichtert werden solle. Im Ergebnis sei deshalb festzustellen, dass trotz mehrerer Bescheide nur eine gesamtschuldnerische Abwassergebühr erhoben worden und diese Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei. Es liege somit auch nur eine Tätigkeit vor, für die Gebühren geltend gemacht werden könnten. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren erfolge anhand des Streitwerts, der hier der Summe der ursprünglichen Abwassergebühr in Höhe von 25.974 Euro entspreche. Die der WEG von der Gemeinde danach zu erstattenden Kosten seien vom Landratsamt zutreffend mit 179 Euro berechnet worden. Dagegen klagte die WEG; die ihr von der Gemeinde zu erstattenden Kosten sollten auf insgesamt 512 Euro festgesetzt werden sollen.
Für das Verwaltungsgericht Freiburg ist die Klage überwiegend unbegründet. Die WEG hat dem Urteil zufolge lediglich Anspruch auf die Festsetzung weiterer ihr von der Gemeinde zu erstattender Kosten in Höhe von 22,50 Euro; einen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung habe die WEG nicht. Zu Recht habe das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die der Klägerin anteilig zu erstattende Geschäftsgebühr aus einem Widerspruchsverfahren mit einem Gegenstandswert von 25.974 Euro berechnet und nicht - wie von der Klägerin gefordert - aus zwölf Widerspruchsverfahren mit unterschiedlichen Gegenstandswerten, die der Höhe der in den zwölf Gebührenbescheiden der Gemeinde vom Januar 2010 jeweils festgesetzten Abwassergebühr entsprechen. Das ergebe sich daraus, dass schon der Verwalter der WEG mit dem Schreiben vom Januar 2010 einen einheitlichen Widerspruch gegen die Abwasserbescheide der Jahresabrechnung 2009 erhoben habe, heißt es in dem Urteil.
Von vornherein gab es damit ein Widerspruchsverfahren, das sich auf alle zwölf Abwassergebührenbescheide der WEG bezogen habe. Eine Trennung dieses einheitlichen Widerspruchsverfahrens in zwölf separate - jeweils auf einen Gebührenbescheid bezogene - Verfahren sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach seinem Ermessen mehrere bei ihm anhängige Verfahren verbinden oder mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche trennen könne, gebe es diese Möglichkeit auch im Widerspruchsverfahren. Denn nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sei die Behörde, die das Verfahren führt, grundsätzlich befugt, im Rahmen ihres Verfahrensermessens gleiche oder ähnliche Verfahren zu verbinden oder sie, auch wenn sie aufgrund eines einzigen Antrags oder von Amts wegen gemeinsam begonnen wurden, zu trennen.