Die Widmung sei nicht formgebunden. Vielmehr könne sie auch konkludent, also ohne ausdrückliche Erklärung, erfolgen. Dazu muss dem OVG zufolge lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen.
Die klagenden Eigentümer wollten gegen die Verfügung, mit der die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet hatte, um das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die Kanalisation zu leiten, vorgehen. Die vor ihrem Grundstück verlaufende Leitung sei kein Teil der öffentlichen Kanalisation, argumentierten sie. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage mit dem Antrag, die Verfügung der Beklagten vom 5. Februar 2015 aufzuheben, ab. Dies hat das OVG, das mit seinem Beschluss den Antrag auf Zulassung zur Berufung abgelehnt hat, nun bestätigt.
In der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der klagenden Eigentümer verläuft eine öffentliche Abwasserleitung, schreibt das OVG zum Sachverhalt. Die zwei Retentionsbodenfilter dienen der Behandlung des im Einzugsgebiet der Straße anfallenden Niederschlagswassers. Sie sind Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage, ebenso wie die zwischen den Retentionsbodenfiltern verlaufende Verbindungsleitung. Eine Ausnahme vom Anschlusszwang besteht nicht; von den Freistellungsmöglichkeiten habe die beklagte Gemeinde keinen Gebrauch gemacht.
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hatte, haben die Eigentümer den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung dem OVG zufolge nicht erbracht. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt.
Die Eigentümer haben es vor dem OVG nicht durchgreifend in Frage stellen können, dass die vor ihrem Grundstück verlaufende Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, heißt es in dem Beschluss. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt dem Oberverwaltungsgericht zufolge davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Die Widmung sei dabei nicht formgebunden: Sie könne auch konkludent erfolgen. Lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde müsse zu erkennen sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen.
Davon ausgehend könnten die Eigentümer mit ihrem Zulassungsantrag keine durchgreifenden Zweifel daran wecken, dass die Rohrleitung zwischen den beiden Retentionsbodenfiltern Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Gemeinde ist. Da die Gemeinde die Leitung zum Zweck der Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Teil der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch nehmen will, liegt dem OVVG zufolge jedenfalls eine konkludente Widmung vor. Insoweit diene die Leitung dem Ein- und Fortleiten von Abwasser im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, auch wenn sie zugleich eine Verbindungsleitung zwischen den beiden Retentionsbodenfiltern darstelle. Dass das Wasser, das auf dem Grundstück der Kläger von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Anfallens auf dem Grundstück - d. h. bevor es sich mit anderen fortgeleiteten Abwassern in der Rohrleitung vermischen kann - Niederschlagswasser ist, steht dabei für das Oberverwaltungsgericht außer Frage.
Auch sei es nicht zweifelhaft, dass der wasserrechtliche Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid des Kreises vom 10. August 2010 die Widmung nicht derart beschränkt, dass das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser von der entwässerungstechnischen Zweckbestimmung der Rohrleitung ausgenommen ist. Die Straße, an der das Grundstück der Kläger liegt, werde in dem Bescheid ausdrücklich in das Einzugsgebiet des einleitungsfähigen Niederschlagswassers eingeschlossen. Die Rohrleitung sei auch technisch dazu geeignet ist, Niederschlagswasser von den Grundstücken an der Straße aufzunehmen und schadlos zu beseitigen. Es sei danach nicht ersichtlich, dass insbesondere bei Hochwasser des nahe gelegenen Fließgewässers und bei starken Regenfällen die Gefahr eines Rückstaus und von Grundstücksüberflutungen bestehe, wenn der Rohrleitung von diesen Grundstücken aus zusätzliches Niederschlagswasser zugeführt wird.
Die Eigentümer haben auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht, heißt es in dem Beschluss weiter. Ein derartiger Freistellungsanspruch setze voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung erbracht werde, etwa in Form einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Ein solcher Nachweis fehlt aber dem OVG zufolge, da die Eigentümer nicht im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in den Bach sind, in den sie derzeit über eine Regenwasserleitung direkt entwässern.
Wie das Oberverwaltungsgericht des Weiteren ausführt, besteht ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Eigentümer das Niederschlagswasser wie bisher über das vorhandene Regenwasserrohr ableiten dürfen, nicht. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation werde ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Der Anschluss diene dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweise sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht des Grundgesetzes (GG) als verhältnismäßig. Er sei Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums nach dem GG. Das Verfassungsrecht verleihe demnach nicht ohne Weiteres Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs. Deshalb können die Kläger die angefochtene Verfügung dem OVG zufolge nicht mit dem Argument abwehren, das vorhandene Regenwasserrohr, über das sie gegenwärtig das Niederschlagswasser ableiten, sei bereits vor Jahrzehnten auf ihrem Grundstück hergestellt worden. Die genaue Lage dieses Regenwasserrohrs ist insofern ebenfalls ohne Belang, heißt es in dem Beschluss weiter. Zwar mag dieses technisch ebenso geeignet sein, das anfallende Regenwasser abzuleiten, so das OVG. Allerdings hätten die Eigentümer eben nicht die dafür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis.