Einrichtungsträger muss stimmige Gebührenbedarfsberechnung vorlegen


Der Einrichtungsträger müsse eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die den Gebührensatz objektiv rechtfertigt. Erforderlich sei ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt, heißt es in dem Beschluss.

Ohne eine stimmige Gebührenkalkulation sei nicht von der Vermutung auszugehen, dass der gewählte Gebührensatz die ansatzfähigen Kosten nicht überschreite. Eine Gebührenbedarfsberechnung dürfe das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen. Dies gelte nicht nur für eine echte Vorauskalkulation vor Beginn des Kalkulationszeitraums bzw. für eine während des Kalkulationszeitraums erstellte Neukalkulation, sondern auch für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum.

Mit dem Beschluss hat das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage aus dem Jahr 2014 gegen einen Abwassergebührenbescheid des für das Jahr 2010 angeordnet. Ein Erfolg der Klage in der Hauptsache sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung „überwiegend wahrscheinlich“. Der angefochtene Gebührenbescheid entbehre bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, stellt das Verwaltungsgericht fest. Denn die Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) 2010-2013 vom 22. September 2014 II (Gebührensatzung zur Abwassersatzung - GAS 2014 II), die der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt worden sei, sei bei summarischer Prüfung nicht als wirksam anzusehen. Die Satzung weise einen offensichtlichen materiell-rechtlichen Fehler im Bereich des Mindestinhalts auf, den das Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) fordert.

Ernstliche Zweifel bestünden an der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit des festgelegten Gebührensatzes von 3,98 Euro/m³ für den hier relevanten Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2010. Denn auf der Grundlage der vom Verband für den Erhebungszeitraum 2010 allein eingereichten, am 27. November 2012 ausgefertigten „Nachkalkulation der kanalgebundenen Schmutzwassergebühren 2010“, die im Wesentlichen auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 erstellt wurde, lasse sich nicht feststellen, ob der satzungsmäßig festgelegte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots aus dem KAG genüge.

Wenn - wie hier - der Gültigkeitszeitraum einer Gebührensatzung bei deren Beschlussfassung teilweise in der Vergangenheit liegt, komme für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht. Nach Abschluss des Kalkulationszeitraums müsse vielmehr eine Neu- bzw. Nachberechnung erfolgen. Dabei sei in vollem Umfang von den tatsächlich entstandenen Kosten, den tatsächlichen Maßstabseinheiten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen, sofern die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und sich diese Daten als für den Gebührenpflichtigen günstiger erweisen.

Ergibt sich aufgrund einer Nachberechnung eine Kostenüberschreitung, darf die Satzung nicht inhaltlich unverändert nur formell neu beschlossen werden, heißt es in dem Beschluss. Der Satzungsgeber sei vielmehr dazu verpflichtet, die festgestellten Kostenüberschreitungen schon bei der Gestaltung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, die Gebührensätze stimmig neu zu berechnen, niedriger festzusetzen und den Gebührenschuldner entsprechend zu entlasten.

Eine Kalkulation, in der im Veranlagungszeitraum angefallene tatsächliche Kosten lediglich die Gebühreneinnahmen gegenübergestellt werden, ist dem Gericht zufolge methodisch fehlerhaft. So fänden sich keinerlei Angaben zu den Maßstabseinheiten. Damit könne nicht festgestellt werden, ob der satzungsmäßig festgesetzte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots nach dem KAG genüge.