Bundesverwaltungsgericht: Säumniszuschläge für Bescheid entfallen rückwirkend


Die Kläger hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt, heißt es seitens des BVerwG zum Sachverhalt. Nachdem die Stadt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag in Höhe von 4.472,65 Euro ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten von insgesamt etwa 700 Euro. Danach ordnete das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen, vor dem Verwaltungsgericht Weimar und dem Oberverwaltungsgericht Weimar (Az.: 3 K 179/11 We vom 14.12.2001 bzw. 4 KO 100/12 - Urteil vom 8.12.2014) erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Stadt zurückgewiesen und damit die Urteile bestätigt. Die Stadt sei zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide seien zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge - Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen - kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gibt aber das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt dem Urteil zufolge rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig seien, müsse es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gelte für die strittigen Nebenkosten.