In dem behandelten Fall ging es um eine Entwässerungsanlage auf einem Privatgrundstück, so das Gericht zum Sachverhalt. Die Kläger sind Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das über eine Stichstraße, die im Eigentum der Universität Greifswald steht, mit der öffentlichen Straße verbunden ist. Im Jahr 2013 führte der beklagte Zweckverband Wasser/Abwasser Boddenküsten Arbeiten durch, mit denen andere an der Stichstraße gelegene Grundstücke an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden sollten. Das Grundstück der klagenden Eigentümer war zu dieser Zeit zusammen mit anderen Grundstücken an eine Klärgrube angeschlossen.
Nachdem die Eigentümer Kenntnis von diesen Arbeiten erlangt hatten, wurde das Grundstück nach einem entsprechenden Antrag an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen. Über die Kostenverteilung sowie den Verlauf und den Inhalt von Gesprächen zwischen den Beteiligten anlässlich der Herstellung der Anschlussleitung besteht Streit, so das Gericht.
Der Abwasserentsorger zog die Eigentümer im September 2013 zu einer Vorauszahlung auf die Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 1.600 Euro heran. Dagegen erhoben die Eigentümer Anfechtungsklage. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Kosten habe der Verband zu tragen.
Der Verband vertrat demgegenüber die Auffassung, die durchgeführte Maßnahme zähle zwar nicht zu seinen satzungsrechtlich definierten Aufgaben, so dass die Kosten nicht nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden könnten. Ihm stehe aber ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Eigentümer jedenfalls in Höhe der Festsetzung zu, der durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend gemacht werden könne.
Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtswidrig ist und dem Abwasserentsorger kein Kostenersatzanspruch gegen die Eigentümer zusteht. Ein solcher Anspruch besteht dem Urteil nicht auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), da dafür bereits eine satzungsrechtliche Grundlage fehle. Abgaben könnten nach dem KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Damit setzte die Entstehung des Ersatzanspruchs eine formell und materiell wirksame satzungsrechtliche Grundlage voraus. Eine solche Regelung sei hier nicht vorhanden.
Für erste Grundstücksanschlüsse sieht das Refinanzierungssystem des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküsten eine gesonderte Kostenerstattung nicht vor, heißt es in dem Urteil weiter. Vielmehr werde der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im Rahmen der Kalkulation des Anschlussbeitrages berücksichtigt. Eine Kostenerstattung für eine Hausanschlussleitung, also die Verbindung zwischen der Grundstücksanschlussleitung und dem Gebäude, sei im Satzungsrecht des Verbandes ebenfalls nicht vorgesehen. Bei der Verbindung zwischen der Grundstücksanschlussleitung und dem Gebäude handle es sich nach der Terminologie der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) um eine Grundstücksentwässerungsanlage, da sie der Ableitung von Abwasser dient, ohne Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zu sein. Die Anlage beginnt erst jenseits des öffentlichen Straßenraums und kann damit kein öffentlicher Grundstücksanschlusskanal sein, stellt das Gericht fest. Für Grundstücksentwässerungsanlagen bestimmt die ABS, dass sie vom Anschlussberechtigten herzustellen sind, heißt es in dem Urteil. Eine Regelung über die Kostenerstattung sei daher entbehrlich.
Der Zweckverband kann die Kostenerstattung dem Urteil zufolge auch nicht mit Blick auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verlangen. Dieser finde nur dort Anwendung, wo im geschriebenen Recht eine Regelung fehlt. Nach dem KAG M-V sind die Gemeinden und Landkreise berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Diese Vorschrift, die auch für die Abwasserzweckverbände gelte, beschränke die Abgabenerhebung auf die im Kommunalabgabengesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen normierten Abgaben. Dadurch werde der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung hervorgehoben. Da die Abgabenerhebung vorhersehbar sein müsse, sei der Rückgriff auf nicht kodifizierte Anspruchsgrundlagen, wie den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, ausgeschlossen.
Auch ein Anspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald hier nicht gegeben. Zwar könnten Erstattungsansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer dann gerechtfertigt sein, wenn die objektive Interessenlage nach der zugrunde liegenden Situation mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar wäre. Für die Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe aber neben dem KAG M-V kein Raum. Eine Erweiterung der Erstattungspflicht über die gesetzlich normierten Erstattungstatbestände hinaus würde die Grenzen der Eingriffsbefugnis der Verwaltung, insbesondere die Grenzen der Möglichkeit, Kosten der Verwaltung auf Dritte abzuwälzen, in unzulässiger Weise verwischen, stellt das Gericht fest.
Der Bescheid ist aber dem Urteil zufolge auch dann fehlerhaft, wenn man vom Bestehen des Erstattungsanspruchs ausgehen würde. Da der Anspruch nicht auf kommunalabgabenrechtliche Bestimmungen gestützt wird und auch nicht auf sie gestützt werden könne, finde die Befugnis, den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen, keine Anwendung.
Erstattungsansprüche können hier nach Auffassung des Gerichts auch nicht hoheitlich geltend gemacht werden. Zwar stünden dem Zweckverband nach der ABS im Hinblick auf Grundstücksentwässerungsanlagen diverse hoheitliche Kontrollbefugnisse und Mitspracherechte zu. Die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen zähle aber nach der ausdrücklichen Regelung in der ABS nicht zu seinem Aufgabenbereich. Vielmehr sei sie dem privaten Anschlussberechtigten zugewiesen.