Abgaben müssen nicht „so zeitnah wie möglich“ festgesetzt werden


Geklagt hat die Eigentümerin eines rund 79.000 Quadratmeter großen Grundstücks, auf dem sich ein Schlossbau und Nebengebäude befinden, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Nach der Wende wurde das Grundstück, das zuvor als Gästehaus des Ost-Berliner Magistrats genutzt wurde, nach den Regelungen des Einigungsvertrages dem Land Berlin zugeordnet. Eine Eintragung des Landes Berlin in das Grundbuch erfolgte aber nicht.


Die Aufgaben der Abwasserentsorgung in der Gemeinde waren ursprünglich einem Wasser- und Abwasserzweckverband übertragen. Der Wasser- und Abwasserzweckverband erließ am 24. Januar 1996 und am 26. September 2001 Abwasseranschlussbeitragssatzungen. Anfang Juni 2002 erließ der damals zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband gegenüber der Grundstücksverwaltung einen Anschlussbeitragsbescheid über 2.602 Euro. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt; er ist bestandskräftig.


Im Jahr 2005 wurde der Wasser- und Abwasserzweckverband in den beklagten Wasserverband eingegliedert, der seit diesem Zeitpunkt für die Aufgaben der Abwasserbeseitigung zuständig ist. Im Juli 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Verband teilte der Eigentümerin mit, dass bei der Berechnung des Beitrages ein Fehler unterlaufen sei: Das Grundstück befinde sich gemäß einer behördlichen Auskunft im Außenbereich. Es ergäbe sich eine ansatzfähige Fläche von 12.258 Quadratmetern; daraus errechne sich ein Beitrag von 55.148 Euro.


Die Eigentümerin legte gegen den Bescheid Widerspruch und anschließend Klage ein. Zur Begründung trug sie vor, dass bereits im Jahr 2002 ein Anschlussbeitrag festgesetzt worden sei. Der angegriffene Bescheid verstoße daher gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.


Der Verband reduzierte den Beitrag auf 40.108 Euro, wies den Widerspruch aber im Übrigen zurück. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2005 sei  die erste wirksame Beitragssatzung, führte er zur Begründung an. Die Anschlussbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes aus dem Jahr 2001 sei dagegen nichtig gewesen. Bei der Veranlagung des Grundstücks sei fehlerhaft nur ein Vollgeschoss berücksichtigt worden. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Beitragsberechnung eine Bebauung des Grundstücks mit drei Vollgeschossen.


Dem Verband zufolge war die Aufhebung des Bescheides aus dem Jahr 2002 nicht geboten gewesen, da es sich um eine ergänzende Nacherhebung handle. Die bestehende Beitragspflicht sei nicht vollständig ausgeschöpft worden. Insoweit sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Das vom Bundesverfassungsgericht zur Altanschließerproblematik ausgesprochene Erhebungsverbot greife im vorliegenden Fall nicht, da das Grundstück entgegen dem Vortrag der Eigentümerin nicht im Jahr 1994, sondern erst im Jahr 2002 an die öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsleitung angeschlossen worden sei, so dass vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) Brandenburg keine Verjährung eingetreten sei.


Dem Urteil zufolge ist Bescheid des Verbandes aus dem Jahr 2011 rechtmäßig. Die Neuregelung des KAG finde Anwendung, weil der Verband vor dem 1. Januar 2006 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte. Die SBS 2005 messe sich als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 bei.


Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) stehe der Anwendung des § 8 der Neufassung des KAG, das das Entstehen der Beitragspflicht auf die endgültigen Herstellung der Anlage festlegt, im vorliegenden Fall nicht entgegen, heißt es in dem Urteil. Denn es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung vorhanden gewesen sei. Damit verfüge der Bescheid über die nach dem KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung  (SBS) aus dem Jahr 2005, die formell und materiell rechtmäßig sei.


Der angefochtene Beitragsbescheid begegne schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08; EUWID 16.2013), dem zufolge Kanalanschlussbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden können, rechtlichen Bedenken. Der Brandenburgische Gesetzgeber habe bestehenden Bedenken mit der Änderung des KAG Brandenburg vom 20. November 2013 Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten – § 19 KAG nun geregelt ist, dass Abgaben mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es damit dem Gesetzgeber, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es dem Urteil zufolge demgegenüber nicht.