In dem Fall klagte ein Grundstückseigentümer bereits am Verwaltungsgericht Aachen gegen die Durchführung der angeordneten Sanierung ihrer 28,5 Meter langen Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation. Somit klagte er gegen die von der Stadt Aachen vertretene Ansicht, er sei nach der städtischen Satzung für die Pflege und Instandhaltung der Abwasserrohre verantwortlich. Die Stadt erließ im Juli 2015 gegen den Eigentümer eine Ordnungsverfügung, die sofort vollzogen werden sollte, da Schmutzwasseraustritt und somit eine Gefährdung des Grundwassers wahrscheinlich sei. Eine nicht ordnungsgemäße Abwasseranlage verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften und der Kläger komme nicht seiner Abwasserüberlassungspflicht nach, so die Stadtverwaltung. Deshalb drohte die Stadt mit einer Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von bis zu 20.000 Euro.
Der Eigentümer stellte daraufhin einen Antrag auf Eilrechtsschutz und erhoben zeitgleich Klage mit der Begründung, die Stadt könne nicht gegen den Willen der Anlieger sanierungsbedürftige Objekte per Satzung auf diese übertragen. Außerdem würde das Vorgehen der Stadtverwaltung gegen den Gleichheitssatz verstoßen, so der Eigentümer. Die Anlieger auf der anderen Straßenseite wären nur für eine deutlich kürzere Anschlussleitung verantwortlich und hätten dementsprechend wesentlich geringere Sanierungskosten zu tragen. Des weitern argumentierte der Eigentümer, dass die Rohre durch eine Straßenerneuerung zerstört und schon von Anfang an nicht fachgerecht verlegt wurden. Auch hätte die Stadt versäumt die Rohre während der Bauarbeiten an der Straße direkt zu sanieren. Daraus folgerte er, dass die Stadt Aachen nun selbst für die Schäden und die Sanierung verantwortlich sei.
Das OVG entgegnet den Behauptungen des Eigentümers mit folgenden Erklärungen: Es würde kein Gleichheitsverstoß vorliegen und dass die vorgetragenen Einwände seien unbegründet. Die Gemeinde hätte bei der Planung und technischen Ausführung von Bauarbeiten an der Kanalisation einen gewissen Gestaltungsspielraum, der von vielen Faktoren beeinflusst sei. Auch erklärte das Gericht, dass der Anschlusszwang an den öffentlichen Abwasserkanal nicht mit dem einmaligen Anschluss erschöpft sei, sondern auch „mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten“. Das Gericht schließt daraus, dass der Grundstückseigentümer für die Sanierung der Anschlussleitung aufkommen muss. Die veranschlagten Kosten in Höhe von 20.000 Euro würden noch in einem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen und würden somit in einem zumutbaren Rahmen liegen. Das OVG stimmt außerdem dem VG Aachen darin zu, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung der Stadt an den Eigentümer nicht relevant sei wie genau die Schäden an der privaten Anschlussleitung genau entstanden seien.