Die entsprechenden Untersuchungen des Fraunhofer Instituts für Molekularbiologie haben, wie der Verband der Polymer-Hersteller zwischenzeitlich bestätigt hat, den notwendigen Nachweis erbracht. Zu beachten ist, dass dieser Nachweis nur für die Stoffgruppe der kationischen Polyacrylamide gilt - also nicht für jedwede synthetische Polymere.
Zwischenzeitlich sichern die meisten Hersteller der kationischen Polyacrylamide die Einhaltung der o.g. Anforderungen der Düngemittelverordnung zu und weisen diese Zusicherung in den zugehörigen Sicherheitsdatenblättern aus. Vor diesem Hintergrund ist die bodenbezogene Klärschlammverwertung unter Einsatz von kationischen Polyacrylamiden auch über das Jahr 2016 hinaus möglich.
Die in Rheinland-Pfalz zuständigen Stellen der Düngemittelverkehrskontrolle gehen davon aus, dass die Kläranlagenbetreiber als Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Düngemittels auf diese zugesicherte Produkteigenschaft im Grundsatz vertrauen können. Dieses Vertrauen hat so lange Bestand, bis es durch öffentlich zugängliche Informationen oder durch entsprechende Verlautbarungen der zuständigen Behörde erschüttert wird.
Vor diesem Hintergrund wird den Kläranlagenbetreibern empfohlen, besonderes Augenmerk auf die verbindliche schrifliche Zusicherung dieser Produkteigenschaft zu legen, sei es über das Sicherheitsdatenblatt oder in einer anderen Form.