Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Gebührenbescheid der Gemeinde im Hinblick auf einer pauschalen Berechnung von zwölf Kubikmeter Abwasser, so das Gericht zum Sachverhalt. Die Gemeinde hatte im Februar 2015 einen Gebührenbescheid für die Verbrauchsstelle des Klägers erlassen. Im Hinblick auf die Kanalgebühren wurde ein abgelesener Frischwasserverbrauch von 29 Kubikmetern sowie ein weiterer Verbrauch mit dem Zähler-Text „Gartenwasser von zwölf Kubikmetern (bezogenes Frischwasser hierfür 14 Kubikmeter)“ zugrunde gelegt. Davon ausgehend wurden die Kanalgebühren auf der Grundlage von 2,98 Euro pro Kubikmeter Abwasser auf 86,42 Euro plus 35,76 Euro festgesetzt.
Der Eigentümer klagte gegen den Bescheid. Der Ansatz des Gartenwasserverbrauchs von zwölf Kubikmetern sei unzulässig, da diese Menge nicht in das Kanalnetz eingeleitet worden sei. Der Zwölf-Kubikmeter-Grenzwert könne höchstens im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze darstellen. Der festgelegte durchschnittliche Kubikmeterpreis für Abwasser bedeute im Vergleich zu dem in der Gebührensatzung vorgesehenen Abwasserpreis eine Steigerung von 20 Prozent, was eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle. Verwaltungspolitische Schwierigkeiten entstünden nicht, da der Verbrauch durch Zähler genau festgehalten sei, argumentierte der Eigentümer. Auch berufe sich die Gemeinde nicht auf eine Atypizität für die Bagatellregelung, nach der mehr als 10 Prozent der Fälle dem zugrunde liegenden Typ widersprächen. Da ausweislich des Gebührenbescheids der Gartenwasserverbrauch genau feststehe, lasse sich der pauschale Abzug nicht als notwendiger Bestandteil einer zulässigen Pauschalierung und dem enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Bescheid im Hinblick auf die Berechnung von 35,76 Euro für eine Abwassermenge von zwölf Kubikmeter für Gartenwasser für rechtswidrig erklärt. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, soweit die Verbrauchsgebühr für das Kanalwasser auch für nicht eingeleitetes Gartenwasser berechnet worden sei, heißt es in dem Urteil. Nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde (BGS-EWS) vom 30. Juni 2006 gilt als Abwassermenge die dem Grundstück zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen vom Abzug sind Wassermengen bis zu zwölf Kubikmeter jährlich.
Ein Abzugsverbot greife aber vorliegend nicht, weil ein Gartenwasserverbrauch von 14 Kubikmetern vom Eigentümer nachgewiesen worden sei und somit eine „Wassermenge bis zu zwölf Kubikmeter jährlich“ überschritten werde, stellt das Gericht fest. Die BGS-EWS könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur der zwölf Kubikmeter übersteigende Teil in Abzug gebracht werden könne, weil andernfalls eine unverhältnismäßige Belastung des Verbrauchers erreicht würde.
Könnte nur ein Abzug des über eine Menge von zwölf Kubikmetern hinaus gehenden Verbrauchs erfolgen, wäre bei nur geringen Überschreitungen der Grenze der Einbau eines Zählers für einen Gebührenpflichtigen nach Auffassung des Gerichts kaum wirtschaftlich sinnvoll. Im Falle des Klägers könnte durch den kostenmäßig nicht unerheblichen Einbau eines Zählers bei einem Gartenwasserverbrauch von 14 Kubikmeter nur eine Ersparnis von 5,96 Euro erreicht werden. Dies würde dem Verwaltungsgericht zufolge bewirken, dass erst bei wesentlicher Überschreitung von zwölf Kubikmetern ein Kostenvorteil durch die Messung des nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassers entstehen würde, was eine faktisch deutlich höhere Bagatellschwelle bedeuten würde.
Auch aus Gleichheitsgesichtspunkten ist dem Urteil zufolge keine andere Auslegung geboten. Dass durch den vollständigen Abzug des gesamten versickerten Gartenwassers ab Übersteigen der Grenze von zwölf Kubikmeter eine Ungleichbehandlung erfolgt, ergebe sich notwendigerweise aus der in der Satzung getroffenen Begrenzungsregelung. Insoweit sei nicht die volle Abzugsfähigkeit aller Mengen über zwölf Kubikmeter, sondern die Nichtabziehbarkeit von Mengen unterhalb dieser Grenze rechtfertigungspflichtig.
Der Gartenwasserverbrauch von 14 Kubikmeter im Abrechnungszeitraum war dem Gericht zufolge auch trotz der abgelaufenen Eichung des Gartenwasserzählers zugrunde zu legen, weil die BGS-EWS der Beklagten anders als die Mustersatzung keine Pflicht zur Eichung und Verplombung vorsehe und die Gemeinde nach ständiger Verwaltungspraxis die Messergebnisse auch ungeeichter Gartenwasserzähler als ausreichenden Nachweis ansehe. Ob die Begrenzung des Abzugs nach der BGW-EWS rechtlich zulässig ist, komme es damit in dem Streit nicht mehr an.