Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstücks mit einer Größe von 1.280 Quadratmetern, wandte sich in dem Fall gegen einen Abwasserbeitragsbescheid. Auf dem Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude, ein bereits im Jahr 1492 urkundlich erwähntes Erbrichtergut, das unter Denkmalschutz steht, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die Gemeinde gehörte seit Mai 2005, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verbandssatzung, mit dem entsprechenden Ortsteil zum Gebiet des Zweckverbandes. Zuvor erfolgte die Abwasserentsorgung des Ortsteils durch einen ausschließlich gebührenfinanzierten Versorgungsverband über eine private Betriebskläranlage. Der Neubau der Abwasserentsorgung des Betriebs sah die Mitbehandlung von kommunalem Abwasser nicht mehr vor. So beschloss der Gemeinderat den Beitritt zu dem beklagten Verband. Mit dem Beitritt erfolgte die Anbindung des vorhandenen Kanalnetzes an die Kläranlage des Zweckverbandes.
Der Verband setzte für das Grundstück, gestützt auf seine Abwassersatzung (AbwS), einen Schmutzwasserbeitrag von 5.933 Euro fest. Der Berechnung des Schmutzwasserbeitrags legte er einen Beitragssatz von 2,25 Euro je Quadratmeter Nutzungsfläche zugrunde. Diese errechnete er durch Vervielfältigung der von ihm mit 1.280 Quadratmeter angesetzten Buchgrundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor bei zweigeschossiger Bebaubarkeit von 1,5.
Das Verwaltungsgericht wies die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage des Eigentümers ab. Die in der AbwS als Beitragsmaßstab gewählte Kombination von Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor sei unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten eine geeignete Grundlage, die unterschiedlichen Nutzungsvorteile annähernd gerecht zu verteilen. Auch die Staffelung des Nutzungsfaktors nach der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse durch Erhöhung um 0,5 für jedes weitere Vollgeschoss begegne ebenfalls keinen Bedenken. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass für denkmalgeschützte Profanbauten der geringere Nutzungsfaktor von 1,0 für Sakralbauten nicht gelte. Der sachliche Differenzierungsgrund sei deren atypische Nutzung ganz überwiegend für den Gottesdienst sowie der Umstand, dass Kirchengebäude regelmäßig nur über ein Vollgeschoss verfügten.
Zudem bestehe aufgrund der Denkmaleigenschaft des Erbrichterguts kein Anlass zu einer Teilflächenabgrenzung nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG). Denn das klägerische Grundstück enthalte keine Teilflächen, die nicht baulich genutzt werden könnten. Auch der unbebaute Innenhof des Grundstücks partizipiere durch die mögliche Nutzung, etwa durch einen Garten oder Spielplatz, am Vorteil, den das vorhandene zweigeschossige Gebäude durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung des Verbandes erfahre. So werde das Grundstück zumindest einmal jährlich von einem örtlich ansässigen Verein als Freisitzmöglichkeit genutzt.
Nachdem sich die Beteiligten darauf geeinigt hatten, dass die Grundstücksfläche wegen eines darauf verlaufenden, von der Öffentlichkeit genutzten Weges um 128 Quadratmeter zu hoch angesetzt war und sich der Beitrag damit auf 3.888 Euro reduzierte, hat das OVG Sachsen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Übrigen bestätigt. Entgegen der Auffassung der Eigentümerin sei der Nutzungsfaktor von 1,5 wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit des Grundstücks, das im unbeplanten Innenbereich liegt und tatsächlich mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut ist, nicht zu beanstanden, heißt es in dem Urteil. Zu Unrecht halte die Eigentümerin den Nutzungsfaktor von 1 für angebracht. Diese Vorschrift privilegiere „Kirchen und vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden“. Das OVG teilt zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die atypische Nutzung zu Gottesdienstzwecken die Ungleichbehandlung rechtfertige, ohne dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Die Eigentümerin kann dem Urteil zufolge darüber hinaus keine Teilflächenabgrenzung geltend machen, die über den Umfang, der in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den über ihr Grundstück verlaufenden Weg von dem Verband anerkannt wurde, hinausgeht. Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks im Sinne des SächsKAG umfasse nicht nur die auf dem Grundstück zulässige Bebauung, sondern darüber hinaus auch jede zur Bebaubarkeit hinzukommende Nutzbarkeit, stellt das OVG fest. Baulich nutzbar seien deshalb neben den tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen auch solche Teilflächen, die abhängig von der Bebauung zu dieser ergänzend als Hausgärten, Abstandsflächen, Zufahrten, zur Erholung usw. genutzt werden können. Ist eine solche oder vergleichbare Nutzung auf dem gesamten Grundstück möglich und zulässig, scheide eine Teilflächenabgrenzung aus.
Abzugrenzen seien deshalb nach dem SächsKAG nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden kann. Gemessen daran ist wegen des Einwands der Klägerin, eine bauliche Nutzung der Innenhoffläche ihres Grundstücks sei aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig, keine Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorzunehmen. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften würden die Klägerin dann an der Ausschöpfung des Nutzungsmaßes hindern, wenn bauplanungsrechtlich ansonsten eine drei- oder mehrgeschossige Bebauung zulässig wäre.
Darüber hinaus beschränke der öffentlich-rechtliche Denkmalschutz die baulichen Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks nicht. Denn die Innenhoffläche, die ca. 2/3 der gesamten und mit unter 1.300 qm nicht übermäßig großen Grundstückfläche einnimmt, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und wie dies als Freisitzfläche für einen Verein auch tatsächlich geschehen ist - genutzt werden, ohne dass dem denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen stünden. Darauf, dass die Innenhoffläche nicht zusätzlich zweigeschossig bebaut werden kann, kommt es insoweit nicht an, da das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung hier abhängig von der vorhandenen Bebauung zu dieser ergänzend verwirklicht werden kann.
Auch den Einwand der Klägerin, die Anlagen seien angesichts des Bevölkerungsrückgangs in der Region auch unter Berücksichtigung von Reservekapazitäten „völlig überdimensioniert“, lässt das OVG nicht gelten. Die Eigentümerin lege nicht dar, inwiefern aus diesem Grund das Betriebskapital, das sich an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung orientiere, und der darauf beruhende Beitragssatz die jeweils zulässige Höchstgrenze überschreiten. In der Globalberechnung ging der Verband am Ende des Prognosezeitraums von 13.210 Einwohnern aus, was bei einer Kapazität der zentralen Kläranlage von 16.000 Einwohnern einer Auslastung von etwa 83 Prozent entspricht, führt das OVG aus. Die vorgesehene Gesamtkapazität der Kläranlagen in ihrem Endausbau schätzte der Verband als insgesamt notwendig zu einer ordnungsgemäßen Entwässerung der in die Globalberechnung eingestellten Flächen ein.