§ 61 e im EEG-Entwurf müsse gestrichen werden, schreibt der Verband an den Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie. Zumindest sollte eine Ausnahme für gemeinwohlorientierte öffentliche Unternehmen in der Wasserwirtschaft geschaffen werden.
Mit der Neuregelung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung werde die künftige Hebung der Energiepotenziale in der Wasserwirtschaft ausgebremst, führt die AöW als Begründung für ihre ablehnende Haltung an. In der öffentlichen Wasserwirtschaft würden an vielen Stellen regenerierbare Energiepotenziale genutzt und die Energieeffizienz gesteigert. „Diesen Beitrag für die Energiewende wollen unsere Mitglieder weiterhin erbringen und noch erheblich steigern“, betont die AöW.
Mit der Neuregelung in § 61e EEG-Entwurf werde in den Bestandsschutz mit erheblichen Folgen eingegriffen, was voraussichtlich zu höheren Belastungen der Bürger bei den Abwassergebühren führen werde. Zudem erschwerten die geplanten Änderungen die Hebung weiterer Energiepotenziale, da Modernisierungsmaßnahmen nach der handelsrechtlichen Abschreibung oder dem Ende der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz laut § 61e Abs. 3 Nr. 1 EEG-Entwurf unwirtschaftlich würden.
Die Unternehmen und Betriebe in öffentlicher Hand in der Wasserwirtschaft hätten bei ihren Investitionsentscheidungen im Sinne einer nachhaltigen Ausrichtung auf den Bestandsschutz vertraut. „Die vorgesehenen Regelungen bedeuten nunmehr ein erhebliches wirtschaftliches Risiko und bei der Investitionsentscheidung nicht absehbare finanzielle Belastung“, moniert der Verband.
Die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenstrom verhindere den weiteren Ausbau der Eigenstromerzeugung, lautet ein weiteres Argument der AöW gegen die geplante Regelung. Zwar werde in der Gesetzesbegründung die Entlastung der Stromkunden durch die Verteilung der EEG-Umlage auf mehr Schultern angeführt. Eine mögliche Entlastung der Stromkunden werde aber voraussichtlich zu höheren Belastungen der Bürger bei den Abwassergebühren führen. „Das ist somit nur eine Verlagerung der Kosten“, gibt der Verband zu bedenken. Außerdem könne die Neuregelung dazu führen, dass es wirtschaftlich für die Abwasserbetriebe und die Kunden günstiger ist, das in den Kläranlagen erzeugte Klärgas ungenutzt zu verbrennen, statt zur Eigenstromerzeugung zu nutzen.
Die Potenziale in bestehenden und zu modernisierenden Anlagen und in dem ständig anfallenden Klärschlamm und Klärgas drohen mit der Neuregelung verschleudert zu werden, bringt der Verband die Problematik auf den Punkt. Werden diese Potenziale nicht genutzt, müssten für die Umsetzung der Energiewende mehr neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gebaut werden und mehr Biomasse mit den bekannten Auswirkungen auf Grundwasser und Böden angebaut werden. Diese Auswirkungen laufen den Zielen des Klimaschutzes zuwider, so der Verband.
Die AöW weist darüber hinaus darauf hin, dass für die öffentliche Wasserwirtschaft mit der Förderung und den bisherigen Ausnahmen bei der EEG-Umlage kein beihilferelevanter Sachverhalt vorliege. Dies ergebe sich aus § 56 WHG, wonach die Aufgabe nur Körperschaften des öffentlichen Rechts vorbehalten ist. Die EU-Kommission habe außerdem erklärt, dass öffentliche Investitionen für den Bau oder die „Modernisierung“ von Infrastruktur keine staatliche Beihilfe darstellten, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht.
Die Mitgliedstaaten könnten solche Vorhaben daher durchführen, ohne dass sie vorher nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden müssen. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang auch „Wasserversorgungs- und Abwassernetze“ genannt. Daher sei die Begründung der Bundesregierung in Zweifel zu ziehen, die Neuregelung basiere auf einer Verständigung mit der EU-Kommission zu behilferechtlichen Fragen des KWKG und des EEG 2017.
Der Bundesrat hatte sich in seiner vorletzten Plenarsitzung Anfang November dafür ausgesprochen, den Vertrauensschutz für Bestandsanlagen über den Gesetzentwurf hinaus zu erweitern. Zudem verlangen die Länder, kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt von den künftig erforderlichen Ausschreibungsverfahren zur Förderung von KWK-Anlagen auszunehmen. Wie der Bundestag aktuell berichtete, lehnt die Bundesregierung die vom Bundesrat verlangte Zwei-Megawatt-Grenze ab. Der Vorschlag sei nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar, habe die Regierung zur Begründung angegeben. Auch die Vorstellungen der Länder zum Eigenverbrauch seien laut Bundesregierung mit dem Hinweis auf eine drohende Verzerrung des Wettbewerbs abzulehnen.