Generell sei das Ziel des BMEL und des Bundesumweltministeriums (BMUB) zu begrüßen, eine einvernehmliche Regelung zu schaffen, die die derzeit bestehende Befristung für synthetische Polymere aufhebt. Der vorgelegte Verordnungsentwurf werde diesem Ziel jedoch nicht vollumfänglich gerecht, kritisieren die Verbände.
Es sei dringend erforderlich, die Regelungen in der Düngemittelverordnung und in der zu novellierenden Klärschlammverordnung integrativ zu betrachten. Zahlreiche Kommunen und kommunale Unternehmen befänden sich bereits in der Planung und Überarbeitung ihrer Klärschlammentsorgungskonzepte. Dies betreffe auch die Planung und den Bau von Klärschlammverbrennungsanlagen, die ein erhebliches Investitionsvolumen zur Folge hätten. Für diese Kläranlagenbetreiber sind zusätzliche Investitionen in Übergangslösungen nicht verhältnismäßig, um die geplanten Vorgaben der Düngemittelverordnung in Bezug auf synthetische Polymere zu erfüllen, machen die Verbände deutlich.
Die Untersuchungen des Fraunhofer-Institutes im Auftrag der Polymerhersteller haben nach Auffassung des VKU und der kommunalen Spitzenverbände gezeigt, dass ein Nachweis synthetischer Polymere im Klärschlamm schwierig ist. Eine etwaige Regelung in der Düngemittelverordnung müsse jedoch nicht nur für die Kläranlagenbetreiber umsetzbar sein, sondern auch für die zuständigen Behörden. Ansonsten bleibe bei den Kommunen und kommunalen Unternehmen eine Unsicherheit darüber, wie die Anforderungen zu erfüllen sind, warnen die Verbände.
Die Qualitätsgemeinschaft für nachhaltige Düngung und Ressourcenschutz (QDR) hat ihrerseits darauf hingewiesen, dass die in der Novelle der DüMV geplante Frachtenregelung für den Einsatz synthetischer Polymere den Leitlinien der Europäischen Kommission zum Vorsorgeprinzip widerspreche. Eine Überprüfung des Verordnungsentwurfes habe das ergeben, teilte die QDR in Mendig im Landkreis Mayen-Koblenz mit.
Die Änderung der DüMV beruht nach Darstellung der Qualitätsgemeinschaft auf dem Vorsorgeprinzip, das besonders im Bereich der Umweltgesetzgebung häufig angewendet wird. Nach den Leitlinien sei schon die Voraussetzung zur Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht erfüllt, weil es nach Einschätzung des Bundeslandwirtschaftsministeriums keine Anzeichen dafür gebe, dass der Einsatz von Polymeren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährlich sein könnte.
Werde das Vorsorgeprinzip dennoch angewendet, so müssen die geplanten Maßnahmen verhältnismäßig, diskriminierungsfrei anwendbar und auf bereits getroffene Maßnahmen abgestimmt sein, macht die QDR deutlich. Sie weist darauf hin, dass die Verordnung bereits Höchstmengen für den Gehalt an Kunststoffen in Düngemitteln vorsehe, zu denen synthetische Polymere gehören. Allerdings sei das Gefahrenpotenzial von Kunststoffen deutlich höher, weil sie häufig Zusatzstoffe wie Weichmacher, Stabilisatoren, Farbmittel, Füllstoffe, Verstärkungsmittel, Flammschutzmittel und Antistatikmittel enthalten, deren umwelt- und gesundheitsschädigende Wirkungen hinreichend bekannt seien.
Die zulässige maximale Fracht, die mit Bioabfallkompost ausgebracht werden darf, sei mehr als doppelt so hoch im Vergleich zu der geplanten maximalen Fracht für Polyacrylamide, kritisiert die QDR. Eine niedrigere zulässige Fracht von Polyacrylamiden sei daher eine Diskriminierung von Klärschlamm gegenüber Kompost. Zudem sei sie unverhältnismäßig und nicht auf die bestehende zulässige Höchstmenge bei einem ähnlichen Stoff wie Kunststoff abgestimmt.
Die vorgeschlagene Frachtenregelung verstoße daher in allen Punkten gegen die Leitlinien der Kommission. „Der Verordnungsgeber setzt sich damit dem Verdacht aus, in Wirklichkeit andere Ziele zu verfolgen und dazu das Vorsorgeprinzip auszunutzen“, mutmaßt die QDR. Der Entwurf müsse geändert werden, weil hier eine Überschreitung der Ermessensgrenze vorliege, die beim europäischen Gerichtshof einklagbar ist.