Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen Bauarbeiten, die der Erschließung eines Baugebiets dienen. Sie grenzen mit ihren Grundstücken direkt an ein von der Gemeinde geplantes Neubaugebiet, führt das Verwaltungsgericht zum Sachverhalt aus. Der Bebauungsplan war vom Gemeinderat im November 2015 beschlossen worden.
Im Juli 2016 schloss Gemeinde mit dem Unternehmen, in dessen Eigentum die Grundstücke des Plangebiets stehen, einen Vertrag über die Erschließung des Baugebiets, die die Herstellung der öffentlichen Straße sowie der öffentlichen Kanäle, der öffentlichen Anschlusskanäle und der Grundstücksanschlüsse umfasst. Das Unternehmen übernimmt darin die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Maßgabe des Bebauungsplanentwurfs. Bereits im März 2016 erhielt die Firma vom Landratsamt Konstanz die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb eines Mischwasserkanals für die abwassertechnische Erschließung des Baugebiets mit Anschluss an die Ortskanalisation der Gemeinde. Mitte August 2016 hat das Unternehmen mit Bauarbeiten begonnen. Am selben Tag haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
Der Antrag mit dem der Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, Bauarbeiten im Zusammenhang mit und zur Herstellung einer öffentlichen Straße im Gebiet des vorgesehenen Bebauungsplanes zu unterlassen, sei abzulehnen, heißt es in dem Beschluss. Denn die Arbeiten, die der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen dienen, beruhten gar nicht auf dem Bebauungsplanentwurf, der nur die Festsetzung der Verkehrsfläche vorsehe. Die derzeitigen Bauarbeiten vollziehen dem Gericht zufolge dagegen die wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamts Konstanz, die den Bau und Betrieb eines Mischwasserkanals gestattet.
Auch wenn diese Genehmigung das Einleiten von Niederschlagswasser - als Benutzung des Grundwassers nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - über Mulden-Rigolen-Elemente für erlaubnisfrei erklärt, sei auch der Bau dieser Elemente, die in den genehmigten Planvorlagen als Bestandteil der Entwässerung dargestellt sind, von dieser Erlaubnis erfasst.
Darüber hinaus deutet dem Gericht zufolge nichts darauf hin, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen drohen könnten. Von Baustellen könnten zwar in der Tat Gefahren für Angrenzer, Nachbarn oder Passanten entstehen, die vermieden werden müssten. Für eine unsachgemäße Lagerung von Erdmaterial und/oder Beeinträchtigungen von Geländeveränderungen und Modellierungen gebe es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gelte für den Vorwurf einer fehlenden „hinreichenden Wasserbewirtschaftung“. Ohnehin sei zu bedenken, dass die gegenwärtigen Kanal- und Straßenarbeiten nur eine im Verhältnis zum ganzen Baugebiet von 5.320 Quadratmetern kleine Fläche von 805 Quadratmetern betreffen. Dass die Pufferkapazität des Bodens dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre und es dadurch an den Grundstücken der Antragsteller während der Bauzeit zu Schäden durch Niederschlags- und/oder Grundwasser kommen könne, sei nicht zu erkennen nicht belegt worden.
Der Antragsteller sei allerdings dazu berechtigt, künftige Beeinträchtigungen aufgrund der endgültig hergestellten und nutzungsbereiten Erschließungsanlagen abwehren zu wollen. Sollte die Gemeinde auf ihre Planung einwirken bzw. - aufgrund der Überprüfung dieses Plans in einem gerichtlichen Verfahren - einwirken müssen, so sei dafür mit dem Vertrag mit der GmbH eine Rechtsgrundlage vorhanden. Im Erschließungsvertrag sei bestimmt, dass die Gemeinde mit der Abnahme der Erschließungsanlagen diese in ihr Eigentum, in ihre Unterhaltung und in ihren Betrieb übernimmt. Bereits daraus ergibt sich dem Gericht zufolge, dass die Erschließungsarbeiten nicht beziehungslos und unabhängig von der Bebauungsplanung erfolgen sollen, sondern vielmehr von deren Stand und Schicksal abhängen.
Der für die begehrte Sicherungsanordnung erforderliche Anordnungsanspruch sei aber nicht glaubhaft gemacht worden. Dies hätte vorausgesetzt, dass die auf den Bebauungsplanentwurf zurückgehende Herstellung der Verkehrsfläche einen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Eigentümer darstellte und diese somit einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Soweit dies im Rahmen des im Eilverfahren möglichen summarischen Verfahrens sei das aber nicht wahrscheinlich.
Die von den Eigentümern im Zusammenhang mit dem künftigen Baugebiet befürchteten Konflikte bei der Niederschlagswasserbeseitigung werden schließlich nach dem derzeit erreichten Planungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit bewältigt, heißt es in dem Beschluss weiter. Die Gemeinde plane die Entwässerung des künftigen Baugebiets in Gestalt eines in der Erschließungsstraße verlegten Mischwasserkanals sowie einer zusätzlichen Retentionsmaßnahme in Form eines Mulden-Rigolen-Systems und bewirtschafteter Zisternen. Das beauftragte Planungsbüro sei unter umfangreichen hydraulischen Berechnungen zu dem Ergebnis gekommen, dass das im Baugebiet anfallende Mischwasser bezogen auf den prognostischen Eintritt eines zweijährigen Hochwassers konfliktfrei abgeleitet werden könne. Als Grundlage hätte dabei unter anderem ein für den Bereich der Gemeinde erstelltes Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über Niederschlagshöhen gedient. Zusätzlich sei für extreme Niederschlagsereignisse im unmittelbaren Anschluss an die Erschließungsstraße ein Mulden-Rigolen-System vorgesehen worden, welches das auf den Straßen- und Hofflächen anfallende Regenwasser aufnimmt und über belebte Bodenschichten in Form von Grünrabatten in die Rigolen ableitet. Dort werde es teilweise versickert oder verzögert über einen Überlauf an den Mischwasserkanal abgegeben. Diese Planung berücksichtige schließlich ebenfalls eine weitere zusätzliche Retentionsmaßnahme in Form bewirtschafteter Zisternen mit einem Mindestvolumen von jeweils fünf Kubikmetern, heißt es in dem Beschluss.