Es bestehe die Gefahr, dass bislang landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme „ohne Not thermisch entsorgt und dabei wertvolle Pflanzennährstoffe sowie humusbildende Substanzen unwiederbringlich vernichtet“ würden, heißt es in der Stellungnahme zur Novelle der Düngemittelverordnung, die der Verband am Donnerstag vergangener Woche vorgelegt hat. Dieses Vorgehen konterkariere den Willen der Bundesregierung in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft sowie die Klimaeffizienz.
Der VQSD bezieht sich in der Stellungnahme unter anderem auf die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für die Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung geplante Einführung einer Frachtenregelung für synthetische Polymere, die ab 2018 gelten soll. Dabei solle, ergänzend zur bisherigen Regelung über einen Abbau von 20 Prozent in zwei Jahren als Obergrenze 45 Kilogramm Wirksubstanz pro Hektar innerhalb von drei Jahren gelten. Der Stellungnahme zufolge ist die die tatsächliche Menge synthetischer Polymere im Düngemittel mit den derzeitigen bekannten Verfahren auch nicht sicher zu bestimmen, wodurch auch die Kontrollierbarkeit der aufgebrachten Fracht angezweifelt werden könne.
Die vom BMEL geforderte Verlängerung der Übergangsfrist von einem Jahr sei kritisch zu sehen, da der Zeitraum für die Entwicklung einer standardisierten, analytischen Methodik für das Abbauverhalten als auch die Bestimmungsmethode für Konzentrationen von synthetischen Polymeren in Düngemitteln sicherlich mehr Zeit beanspruchen werde. Solange entsprechende Methoden nicht vorlägen, sei eine einheitliche Kontrolle einer solchen Anwendungsvorgabe durch die Düngemittelverkehrskontrolle für die drei Produktgruppen Bodenhilfsstoffe zur Wasserspeicherung in Böden, umhülltes Düngemittel oder Aufbereitungshilfsmittel zur Steuerung des Wassergehaltes von Klärschlamm nicht möglich. Eine sechsjährige Verlängerung des Übergangszeitraums bis 2013, würde nach Auffassung des VQSD einen ausreichenden Zeitpuffer schaffen.
Eine Ungleichbehandlung von Klärschlamm gegenüber anderen Düngemitteln sieht der VQSD in der im Entwurf dargestellten Kennzeichnungspflicht und damit kombinierten Anwendungsvorgaben für herkömmliche synthetische Polymere, deren Abbau von 20 Prozent in zwei Jahren nicht nachgewiesen ist. Die damit verbundene behördliche Kontrolle sei für andere Düngeprodukte in diesem Umfang nicht möglich und im Falle von Klärschlamm direkt sanktionierbar. Ein Verbot synthetischer Polymere sei nicht notwendig. So habe die Studie des Fraunhofer-Instituts für Molekularbiologie und Angewandte Ökologie (IME) den Polymerabbau entsprechend den düngemittelrechtlichen Forderungen nachgewiesen. Die hier angedachte Frachtenregelung von 15 Kilogramm Wirksubstanz pro Hektar jährlich im Durchschnitt eines Drei-Jahreszeitraumes sei nicht vollzugstauglich. Denn die verwendete Menge von Polymeren zur Entwässerung von Klärschlamm variiere, und des Weiteren sei zu unterscheiden, ob Polymere zur Vorentwässerung oder zur Schlammentwässerung angewandt würden.
In den vergangenen Jahren seien verschiedenen Versuche zum Abbauverhalten von Polymeren für die Entwässerung von Klärschlamm durchgeführt worden, so der Verband. Die Vereinigung der Polymerhersteller Polyelectrolyte Producers Group (PPG) habe über das Fraunhofer Institut für Molekularbiologie IME, die Prüfung der Abbaubarkeit von Polymeren im Boden in Auftrag gegeben. Im Ergebnis habe sei festgestellt worden, dass alternative Produkte mit ausgewiesener Wirksamkeit in erforderlicher Qualität nicht zur Verfügung stündn. Polymere auf Stärkebasis erreichten derzeit nicht die für eine Entwässerung in Zentrifugen oder Dekantern erforderliche Scherfestigkeit in der Schlammflocke. Die Entwässerung mit Kalk hätten viele Kläranlagenbetreiber zurückgefahren und die Entwässerungstechnik von Siebbandpressen auf Zentrifugen oder Dekanter umgestellt, die keinen kalkkonditionierten Schlamm entwässern könnten.
Des Weiteren fordert der VQSD - wie bereits der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und die kommunalen Spitzenverbände (EUWID 40.2016) -, die Vorgaben in der Düngemittelverordnung mit denen der Klärschlammverordnung zu harmonisieren und praxiskonform auszugestalten. Auf die Zustimmung des Verbandes zur Qualitätssicherung von Düngung und Substraten stößt es, dass erstmalig Polymere auf Chitin- und Stärkebasis in den Regelungsbereich der DüMV einbezogen werden. Aufgabe der Industrie sei es nun, technische Lösungen vorzustellen, die höhere Wirkungsgrade bei der Entwässerung unter Zuhilfenahme solcher Polymere erreichen, um eine vernünftige Ausbringung der so entwässerten Klärdünger zu gewährleisten, heißt es in der Stellungnahme.