Das geht aus einer Stellungnahme des BDEW zur Novelle der Düngemittelverordnung hervor. Der Entwurf wurde am 6. September vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) in die Verbändeanhörung gegeben und ist ressortintern noch nicht abgestimmt.
Als positiv sei zu bewerten, dass das BMEL und das Bundesumweltministerium (BMUB) von dem ursprünglich vorgesehenen Totalverbot für Klärschlämme als Düngemittel, die synthetische Polymere mit einer Abbaubarkeit von mindestens 20 Prozent enthalten, Abstand genommen haben. Das entspreche der Forderung der im BDEW vertretenen Abwasserwirtschaft. Für den Einsatz der synthetischen Polymere sollte die Menge allerdings auf 65 kg je ha festgelegt werden, fordert der Verband. Dies kann aus Sicht des BDEW nur im begrenzten Maße zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung beitragen.
Die Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2018 führe faktisch zu einem Verbrennungsgebot für Klärschlämme, die ansonsten nach dem EU-Düngemittelrecht als unbedenklich bewertet und ohne Beschränkungen eingesetzt werden könnten. „Da die vorhandenen Verbrennungskapazitäten auch am 1. Januar 2018 nicht ausreichen werden, wird ein Entsorgungsnotstand entstehen, der von den Betreibern der Kläranlagen nicht lösbar sein wird“, unterstreicht der BDEW. Zudem drohten ab 2018 zusätzliche Belastungen der Bürger durch eine Erhöhung der Abwassergebühren um bis zu 1,00 Euro pro m³.
Grundsätzlich sollten qualitätsgesicherte, unbedenkliche Klärschlämme unabhängig von der Größenklasse der Klärwerke auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können, so der Verband. Dabei sollten regionale überschaubare Stoffkreisläufe eingehalten werden. Zudem sollte auf eine Ausbringung in hydrogeologisch bzw. wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten verzichtet und Nährstoffe aus Klärschlämmen, wie Stickstoff oder Phosphor, in die Regelungen der Düngeverordnung zum Pflanzenbedarf wie bei Wirtschaftsdüngern einbezogen werden. Die bisher nicht zulässige Nutzung der P-Recyclate als Düngemittel stelle das vom BMUB anvisierte Ziel der P-Rückgewinnung wirtschaftlich und ökologisch grundsätzlich in Frage, bemängelt der Verband.
Sollte sich ein bundeseinheitlicher Weg im Rahmen der Länderberatungen als schwierig erweisen, schlägt der BDEW vor, die Einführung einer Ermächtigung für die Länder, unter Auflagen von den im Verordnungsentwurf geplanten Vorgaben abzuweichen, d.h. eine Länderklausel, zu prüfen. Generell sei eine Synchronisierung der Fristen von DüMV und Klärschlammverordnung (AbfKlärV) für Klärschlämme mit synthetischen Polymeren, deren Abbaubarkeit unter 20 Prozent liegt, bis zum Jahr 2030 dringend notwendig, macht der Verband deutlich. Dies sei erforderlich, um einen Entsorgungsnotstand und zusätzliche Belastungen der Bürger durch höhere Abwassergebühren zu vermeiden. Laut BDEW fehlen für rund ein Drittel des Klärschlammaufkommens Verbrennungskapazitäten.
Darüber hinaus fehle eine offizielle Anerkennung seitens des BMUB und des Umweltbundesamts sowie des Wissenschaftlichen Beirates für Düngungsfragen des BMEL für den Nachweis der 20-prozentigen Abbaubarkeit synthetischer Polymere. Auch die angekündigten neuen Studien seien nicht vorgelegt worden. „Eine Pressemitteilung allein reicht rechtlich nicht aus, um die Anforderungen der geltenden Düngemittelverordnung nachweislich zu erfüllen“, unterstreicht der BDEW. Bis zur offiziellen Bestätigung der Ergebnisse der durch den Polymerherstellerverband PPG beauftragten Fraunhofer-Studie würden die Anforderungen der DüMV nicht rechtssicher erfüllt. Zudem sollte in der DüMV eine einheitliche Messmethode zum Nachweis der Abbaubarkeit geregelt werden, um Wettbewerbsverzerrungen für Abwasserentsorger und Landwirtschaft zu vermeiden.
Die Frist für eine Evaluierung sollte bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden, lautet eine weitere Forderung des BDEW. Die im Entwurf vorgesehene Frist bis 2019 sei zu kurz, um Praxiserfahrungen und Untersuchungen der neuen alternativen Stoffe und Studien zur Abbaubarkeit der synthetischen Polymere zu berücksichtigen. Auch sollte eine Studie zur aktuellen Bewertung der verfügbaren Kapazitäten zur thermischen Verwertung des Klärschlammes durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Ziele der AbfKlärV (Forderung nach Monoverbrennungsanlagen, Reduzierung der bestehenden kommunalen Mitverbrennungsmöglichkeiten). Das Phosphorrecycling sollte mit wirtschaftlichen Strukturen ermöglicht werden. Auch sollte die Zulassung der Schlämme aus Enteisenung und Entmanganung zur Düngung überprüft und die Kennzeichnungspflicht für Wirtschaftsdünger erweitert werden.