Mit der Änderung will das BMEL den bisherigen Einsatz synthetischer Polymere zur Klärschlammentwässerung und somit eine landwirtschaftliche Klärschlammverwertung noch bis Ende 2018 erlauben. Zudem werden mit der Novelle auch alternative Polymere auf Basis von Stärke oder Chitin zugelassen. Laut der neuen Verordnung können synthetische Polymere als Flockungs- und Konditionierungsmittel ab dem 1. Januar 2019 verwendet werden, wenn die hierbei aufgebrachte Menge 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von drei Jahren nicht überschreitet.
Die Länderkammer begrüßt in ihrer Entschließung die Neuregelung der Anforderungen an die Verwendung von Polymeren im Anwendungsbereich des Düngerechts und die Zulassung von Alternativen zu den herkömmlich verwendeten synthetischen Polymeren. Es sei festzustellen, dass es nach Aussage des Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gebe. Diese ließen sich aber nicht mit Sicherheit ausschließen. Vor diesem Hintergrund komme der für Ende 2019 festgelegten Evaluierung eine wichtige Bedeutung zur Bewertung der Auswirkungen der Neuregelung zu.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass weder die Verordnung selbst noch die Begründung Hinweise zur Ableitung der festgelegten Höhe der zulässigen Frachten enthalte. Daher sollte die Bundesregierung für die Evaluierung wissenschaftlich fundierte Grundlagen zur Bewertung der Auswirkungen synthetischer Polymere sowie der Alternativstoffe unter Berücksichtigung des natürlichen Abbauverhaltens, der Akkumulation synthetischer Polymere oder Alternativstoffe sowie deren Metabolite im Boden, der Ausschwemmungen in Gewässer und vor allem zur Ableitung maximal zulässiger Frachten erarbeiten, fordert der Bundesrat.