Die zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung wurde am 12. April im BGBl. veröffentlicht. Danach wird die bisherige Übergangsfrist für die Zulässigkeit synthetischer Polymere auf Ende 2018 verlängert (bisher: Ende 2016). Ab 2019 dürfen synthetische Polymere, die sich (nachweislich) um mind. 20% in zwei Jahren abbauen, weiterhin zur Konditionierung und ohne weitere Kennzeichnung eingesetzt werden. Werden Polymere eingesetzt, die sich um weniger als 20% in zwei Jahren abbauen, gilt ab 2019 eine Obergrenze von 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren; der so behandelte Klärschlamm ist mit einer entsprechenden Anwendungsvorgabe zu kennzeichnen.