Darauf hätten sich die Finanzministerinnen und -minister der Bundesländer verständigt, gab der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) bekannt. Damit hätten sich die Länder mehrheitlich der Position der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BV) und des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) angeschlossen.
Ursprünglich habe sich die Bund/Länder-Arbeitsgruppe der Umsatzsteuer-Referatsleiter auf eine Auslegung des § 2b UStG geeinigt, nach der die Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte stets zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen sollte, berichtete der StGB NRW. Dies sollte auch gelten, wenn der zugrunde liegende Leistungsaustausch aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs zustande kommt. Daraufhin hätten sich die BV sowie der VKU an das Bundesministerium der Finanzen sowie die Finanzministerien der Länder gewandt. Ihrer Auffassung nach schließt die Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte jedenfalls in den Fällen, in denen diese für hoheitliche Tätigkeiten erhoben werden, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, die Anwendung des § 2b UStG nicht aus.