Mit diesem Urteil sollte geklärt werden, ob die niedersächsische Stadt Königslutter für einen Wasserschaden nach einem Starkregenereignis aufkommen muss, bei dem die Kanalisation das anfallende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte und den Keller der Klägerin unter Wasser setzte. Die Hausbesitzerin verlangt über 20.000 Euro Schadenersatz. Ob sie die Summe zugesprochen bekommt, muss jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig entscheiden, teilte der BGH mit.
Das Grundstück der Klägerin ist an die städtische Kanalisation angeschlossen und grenzt an einen Wendeplatz der Gemeinde Königslutter an, auf dem ein Kastanienbaum steht. Weil Wurzeln der Kastanie in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten, kam es nach Starkregen zu der Überschwemmung, so dass Wasser in den Keller der Klägerin lief. Laut der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt soll sich jeder Anschlussnehmer gegen Rückstau des Abwassers aus der Kanalisation bis zur Rückstauebene selbst schützen. Das Anwesen der Klägerin verfügt nicht über eine solche Rückstausicherung, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks – in diesem Fall die Stadt Königslutter – wegen der Verwurzelung eines Abwassersystems zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sind, jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Das Oberlandesgericht Braunschweig muss nun prüfen, ob die Gemeinde die Wurzel der Kastanie aus der Kanalisation hätte entfernen müssen.
Es gelte zu beachten, dass die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks und Betreiberin des öffentlichen Abwassersystems unmittelbaren Zugang zur Kanalisation hat. Wenn bei der routinemäßigen Inspektion des Kanals die Einwurzelungen erkennbar gewesen wären, hätte sie als Grundstückseigentümerin die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen, so der BGH. Dazu müsse das Oberlandesgericht zusätzliche Informationen einholen.