Die Klägerin aus Herne verlangte von dem Versicherer aus Köln Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden, so das OLG zum Sachverhalt. Bei dem Versicherer hatte die Klägerin ihr Wohnhaus versichert, auch gegen Elementarschäden. Insoweit waren die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung vereinbart, nach denen der Versicherer u. a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Den Rückstau definierten die Bedingungen als Fall, in dem „Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austrittʺ.
Im Juli 2014 erlitt die Klägerin einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss in ihr Gebäude eindrang und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke lief. Nach ihrer Schilderung war das möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation - die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen - die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht.
Das Landgericht Bochum hatte diesen Sachverhalt als Rückstauschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen bewertet und den Versicherer mit Urteil zur Zahlung einer Entschädigung von ca. 4.500 Euro verurteilt (Az. 4 O 177/15). Die von dem Versicherer gegen diese erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Berufung war im Ergebnis erfolgreich. Mit seinem Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm die Parteien darauf hingewiesen, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Rückstauschaden im Sinne der - im zu entscheidenden Fall maßgeblichen - Versicherungsbedingungen vorliege, so dass die Klage unbegründet sei. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen setze voraus, so der Senat, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austrete, im vorliegenden Fall damit aus dem Fallrohr der Dachterrasse ausgetreten sei. Der Fall, dass Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein könnte, liege der Versicherungsfall eines Rückstaus im Sinne der Elementarschadensversicherung nicht vor.