Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem seit 1963 ein – im Jahr 2001 verfüllter – Regenwasserkanal verläuft. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 2013 (Az.: 4 B 12.77) verurteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin, die Besitzerin eines Oberliegergrundstücks, den durch den Regenwasserkanal verursachten weiteren Wasserzufluss in das genannte Grundstück zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Unterlassungspflicht drohte das Verwaltungsgericht Ansbach mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Mai 2015 (Az.: AN 1 V 14.0509) der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro an, erklärte der VGH zum Hintergrund des Rechtsstreits.
Bereits im Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers den Regenwasserkanal getrennt, einen Schacht gesetzt und ausgehend vom Schacht eine weiterführende PVC-Leitung zum Mischwasserkanal im Straßengrundstück verlegt.
Als sich 2015 wieder Wasser auf seinem Grundstück ansammelte, stellte der Eigentümer beim VG Ansbach einen Antrag ein Ordnungsgeld von mindestens 5.000 Euro gegen die Antragsgegnerin festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Mit seiner Beschwerde vor dem VGH München verfolgt der Grundstückseigentümer laut schriftlichem Urteil sein Ziel weiter, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen seine Nachbarin zu erreichen. Diese tritt seinen Anschuldigungen entgegen.
Das VGH München kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg behaupten kann, dass seine Nachbarin für jede – wodurch auch immer verursachte – Wasseransammlung auf seinem Grundstück verantwortlich ist. Sein Antrag bleibt daher erfolglos.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung einer Unterlassungspflicht setzt laut Verwaltungsgerichtsordnung eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegen eine ihm auferlegte Pflicht voraus. Die nachbarin wurde von der Vorinstanz dazu verurteilt, „den durch den Regenwasserkanal verursachten weiteren Wasserzufluss in das Grundstück zu unterlassen“. Das Unterlassungsgebot bezieht sich laut schriftlichem Urteil ausschließlich auf den Wasserzufluss, der durch den Regenwasserkanal verursacht wird.
Ein Sachverständiger habe zudem festgestellt, dass aufgrund der dokumentierten baulichen Maßnahmen zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass planmäßig Wasser auf das Grundstück der Antragstellerpartei gelangt. Aus dieser Feststellung habe das Verwaltungsgericht laut VGH zu Recht geschlossen, dass die Nachbarin nicht für die Wasseransammlung auf dem Grundstück des Antragstellers verantwortlich sein kann.
Auch habe die Nachbarin den umstrittenen Regenwasserkanal im Dezember 2013 verlegen lassen. Der Antrag auf Unterlassung weiterer Wasserzuführung bestehe so kein räumlich-gegenständlich bestimmbarer Anknüpfungspunkt mehr.