Die Kläger wurden im Januar 2017 mit einem an jeden Miteigentümer gesondert adressierten Bescheid der Gemeinde für das Jahr 2017 zu Abschlägen auf die Abwassergebühren in Höhe von jeweils 102 Euro bzw. insgesamt 510 EUR herangezogen. Dagegen erhoben die Miteigentümer Widerspruch. Zur Begründung brachten sie vor, dass der Dämmlewiesengraben und damit auch andere Gewässer zweiter Ordnung nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung seien. Das Wasser dieser Gewässer werde der Kläranlage nicht zugeleitet. So würden die maßgeblichen Leistungseinheiten in der Kalkulation fehlerhaft berücksichtigt. Beim Vorwegabzug der Straßenentwässerungskosten für die nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Straßen seien die Straßen, deren Niederschlagswasser durch Gewässer zweiter Ordnung abgeleitet werde, bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies den Widerspruch der Eigentümer im Juli 2017 zurück. Die Ermittlung der Straßenentwässerungskosten basiere auf Schätzwerten, die von der Rechtsprechung akzeptiert worden seien, begründete das Landratsamt seine Entscheidung. Eine genaue Bestimmung der versiegelten Flächen müsse für die Straßenentwässerung nicht vorgenommen werden. Im Mai 2017 klagten die Miteigentümer gegen die Abwassergebühren-Vorauszahlung, soweit Vorauszahlungen in einer Höhe von mehr als 460 EUR festgesetzt wurden. Dadurch, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) nicht beschieden worden sei, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid sei rechtmäßig. Die Kläger hielten die Anforderung von Vorauszahlungen auf die Abwassergebührenschuld allein deshalb für rechtswidrig, weil der für das Gebührenjahr 2017 in der Abwassersatzung festgelegte Gebührensatz nichtig sei. Diese Rüge greift dem Urteil zufolge aber nicht durch. Soweit gegen eine Erhebung von Vorauszahlungen auf eine Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Satzungsmängel eingewandt werden, erfolge keine volle inhaltliche Kontrolle der Satzung, stellt das Gericht fest. Dies gelte in besonderem Maße für die ihr zugrunde liegende Kalkulation. Diese sei lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der maßgebliche Gebührensatz offensichtlich nichtig ist.
Nach § 15 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind, stellt das Verwaltungsgericht weiter fest. Bereits die Wahl des Wortes „angemessen“ zeige, dass eine strikte Begrenzung der Vorauszahlungen auf die Höhe der endgültigen Gebührenschuld nicht gewollt ist. Denn angemessen bedeutet lediglich, dass die Vorauszahlung in einer vernünftigen, also nicht außer Verhältnis stehenden Relation zur Höhe der endgültigen Gebührenschuld stehen müsse. Da deren exakte Höhe in dem Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlungen erhoben werden, noch nicht feststeht und nur prognostiziert werden könne, genüge es dem Gesetzgeber, dass die Höhe des Vorauszahlungsbetrags angemessen ist. Daher ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, dass sich die Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert oder auf sachgerechten Schätzungen beruht.
Besonders deutlich wird der weite Spielraum, den der Gesetzgeber den Kommunen im Rahmen der Anforderung von Vorauszahlungen im Rahmen der Gebührenerhebung bei Dauerschuldverhältnissen einräumt, bei einem Vergleich mit der Vorschrift des § 25 Abs. 2 KAG. Im Falle der Erhebung eines Erschließungsbeitrags können hiernach Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Damit hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 KAG eine Grenze für die Höhe der erhobenen Vorauszahlung festgesetzt, nämlich den voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag. Demgegenüber finde sich in § 15 KAG lediglich die „weichere“ Formulierung, dass Vorauszahlungen angemessen sein müssen, ohne dass die Vorschrift eine ausdrückliche Begrenzung auf die Höhe der endgültig festzusetzenden Gebühr enthält.
Dies entspricht dem Gericht zufolge auch der jeweiligen Interessenlage. Erschließungsbeitragsbescheide betreffen typischerweise höhere Geldbeträge, oft in fünfstelliger Höhe. Zudem erfolge die endgültige Abrechnung oft erst Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese höhere finanzielle Belastung des Abgabenschuldners und die Tatsache, dass die Abgabengläubigerin die einbehaltene Vorauszahlung bis zur endgültigen Abrechnung, die oft erst Jahre später erfolgt, bei sich behalten darf, gebieten es dem Urteil zufolge, auch schon bei der Überprüfung der Höhe der Vorauszahlung einen strengen Maßstab anzulegen. Demgegenüber handle es sich bei den Gebührenschulden im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses regelmäßig um relativ geringfügige Beträge. Zudem erfolge die endgültige Abrechnung meist zeitnah nach Abschluss des Veranlagungszeitraums. Dies entspreche im Übrigen auch der - dem Gericht und den Klägern aus früheren Verfahren bekannten - ständigen Praxis der Gemeinde. Danach erfolge die Erhebung der endgültigen Gebühr für ein Gebührenjahr regelmäßig bereits im Januar des darauffolgenden Jahres.
Bei der Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses muss der Gebührenschuldner eine meist nur relativ geringe Gebühr für einen meist nur relativ kurzen Zeitraum vorstrecken. Dies rechtfertige es, erst im Rahmen der endgültigen Abrechnung eine vertiefte Kontrolle des Gebührensatzes vorzunehmen. Angesichts des nur vorläufigen Charakters der in einem Vorauszahlungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld sei es regelmäßig sachdienlich und dem Gebührenschuldner zuzumuten, schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation in dem Verfahren über die endgültige Gebührenfestsetzung gerichtlich klären zu lassen.
Soweit die Eigentümer beanstanden, dass das Gericht den Dämmlewiesengraben als Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde ansieht und nicht als Gewässer zweiter Ordnung, wie sie es für richtig halten, sei dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Für die Höhe des Straßenentwässerungskostenanteils spiele es keine Rolle, welche konkreten Straßen auf welche Art und Weise entwässert werden.
Bei der - zu bevorzugenden - kostenorientierten Betrachtung sind die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die fiktiven Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist dem Gericht zufolge mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürften daher unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte geschätzt werden. Dabei sei der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten werde, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht. Diesen Spielraum habe die Gemeinde bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten, heißt es in dem Urteil.