Auch nach Kenntnis der BMUB-Arbeitshilfe vom Oktober 2015 bleiben für die Praxis noch viele Fragen offen, insbesondere: Wann ist eine Kartoffelverarbeitung "industriell"? Welche Vorbehandlung ist ausreichend, um die notwendige Phytohygiene sicherzustellen? Dazu nachfoldend einige Hinweise nach Rüchsprache mit dem MUEEF.
Zuständig für den Vollzug der AbfKlärV ist seit 2014 die ADD - Abt. Landwirtschaft; diese war schon vorher für den Vollzug auch der DüV zuständig und damit auch für alle Fragen in Sachen Phytohygiene.
Zu beiden oben genannten Fragen gibt das BMUB-Papier keine konkreten Vorgaben. Es handelt sich letztlich um eine Einzelfallentscheidung, die von der zuständigen Vollzugsbehörde ADD zu treffen ist.
Zur Frage der Vorbehandlung ist am Ende maßgeblich, ob die Vorbehandlung sicherstellen kann, ein Mindestmaß an Phytohygiene erreicht wird, d.h. eine ausreichende Verhinderung der Ausbreitung von den genannten Kartoffelkrankheiten (darum geht es ja im Ergebnis).
Aus diesem Grund wird derzeit beim für solche Fragen der Phytohygiene zuständigen Wirtschaftsministerium geprüft, welche Art der Vorbehandlung notwendig ist, um ausreichende Phytohygiene sicherzustellen, insbesondere bzgl. der Verbreitung des Kartoffelkrebs.
In diesem Zusammenhang werden auch die übrigen Fragen zu klären sein, insbesondere die, welche Kartoffelverarbeiter betroffen sind (Stichwort: was ist "industrielle" Kartoffelverarbeitung") wie auch die, welche Art der Behandlungsprozesse (Schälen, Waschen usw.) unter den Begriff Verarbeitung fallen.
Sobald dem GStB neue Erkenntnisse vorliegen, werden wir informieren.
Quelle: GStB