Allerdings müsse die Möglichkeit bestehen, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit gewinnt oder die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb übertragen werde. Einer Benutzung der angemeldeten Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ könne aber nicht nach dem Markengesetz von vornherein der Schutz versagt werden, wenn eine Benutzung der angemeldeten Marke in nicht irreführender Weise zumindest denkbar ist, so der Bundesgerichtshof. Mit dem Beschluss hat der BGH eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (Az.: 27 W(pat) 525/12 vom 10.03.2015) aufgehoben, der über den Fall nun neu entscheiden muss.
Wie der BGH ausführt, hatte die Wesernetz Bremen GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Stadtwerke Bremen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen beantragt, darunter solche im Bereich der Wasserversorgung, Trinkwassergewinnung Abwasserableitung und -behandlung sowie der Abfallentsorgung und Energieerzeugung (Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 9 sowie 35 bis 42). Das Bundespatentgericht nahm an, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes fehle, sie aber zur Täuschung des Publikums geeignet sei. Der Verbraucher werde der Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ entnehmen, dass ihn ein im Wesentlichen in der Trägerschaft der Stadt Bremen stehender Betrieb insbesondere mit Strom, Wasser und Gas versorge und die Abfall- und Abwasserentsorgung biete. In dieser Erwartung werde er enttäuscht, weil die Stadt Bremen weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Anmelderin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt gewesen sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik gehabt habe. Die unrichtige Annahme des Verbrauchers ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts geeignet, ihn in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, weil er mit der kommunalen Trägerschaft die Erwartung verbinde, auf einen lokal engagierten Vertragspartner zu treffen, der eine besondere Versorgungs- und Insolvenzsicherheit gewährleiste.
Diese Beurteilung hält dem Bundesgerichtshof zufolge der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Markengesetz sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten, führt der BGH aus. Darunter seien staatliche Symbole zu verstehen, die der Darstellung der Souveränität eines Staates dienen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient. Einer Marke, die wie die Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweise, diene entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nehme der Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weise auf den bestimmenden Einfluss der Kommune auf die Geschicke des Unternehmens hin. Im Blick darauf bestehe kein Anlass, die Anmeldung einer solchen Marke hinsichtlich ihrer Täuschungseignung anders als sonstige unternehmensbezogene Angaben einer Marke zu behandeln.
So sei die angemeldete Wortmarke entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht geeignet, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, so der BGH. Die Benutzung der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht in jedem Fall irreführend. So sei es möglich, dass die Stadt Bremen im Zuge einer weitergehenden Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnen werde. Darüber hinaus sei es nicht ausgeschlossen, dass die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt. Sei eine Benutzung der angemeldeten Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ in nicht irreführender Weise möglich, so könne ihr nicht nach dem Markengesetz von vornherein der Schutz versagt werden, stellt der BGH fest.
Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie bezeichne die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft. Und schließlich handle es sich bei der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ auch nicht um eine freihaltungsbedürftige Angabe. Ihr Aussagegehalt erschöpfe sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichne Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben werde, heißt es in dem Beschluss.