Geklagt hatte ein Einwohner der Gemeinde Stockelsdorf gegen einen Vorauszahlungsbescheid auf Abwassergebühren für die Rechnungsperiode 2010. Der Kläger hielt die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung für rechtswidrig, weil danach ab dem 1. Januar 2010 erstmalig unterschiedliche Entwässerungssysteme mehrerer Gemeinden zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst und der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt worden waren. Das OVG in Schleswig hat entschieden, dass die rechtliche Zusammenfassung der technisch unabhängigen Entwässerungssysteme in der Ortslage Stockelsdorf sowie in der Dorfgemeinschaft Eckhorst und den Dorfschaften Dissau, Curau, Arfrade, Pohnsdorf und Klein Parin rechtmäßig ist, weil die einzelnen Entwässerungssysteme trotz ihrer Verschiedenheit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke gleiche Vorteile vermittelten.
Die satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme sei nur dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich seien, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen in Bezug auf die den Anschlusspflichtigen vermittelten Vorteile nicht möglich sei. Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser werde in allen betroffenen Gemeinden leitungsgebunden abgeführt und in technisch und rechtlich ordnungsgemäßer Weise geklärt, stellte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil fest.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des OVG hat keinen Erfolg. Die Beschwerde beschränkt sich dem Bundesverwaltungsgericht zufolge darauf, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen, indem sie rügt, die durch den Fall aufgeworfenen maßgeblichen Fragen zur Einordnung, zur Vergleichbarkeit und zur Zusammenfassung funktional getrennter Entwässerungseinrichtungen seien vom OVG verkannt worden. Sie bedürften, so die Argumentation der Beschwerde, unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitssatzes und der Abgabengerechtigkeit der Klärung in einem Revisionsverfahren. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts ergebe sich dabei nicht aber allein aus dem Umstand, dass verschiedene Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der gleichen landesrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips oder des Gleichheitssatzes zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall kommen. Auch mit der Rüge, die Zusammenfassung der Entwässerungseinrichtungen zu einer rechtlichen Einheit sei im vorliegenden Fall willkürlich, wende sie sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, stellt das BVerwG fest. Eine konkrete klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts, wie sie für die Beschwerde erforderlich sei, formuliere sie aber nicht.
Wenn die Beschwerde rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zur unterschiedlichen Behandlung der Abwassermengen und zu den unterschiedlichen Arbeitsergebnissen nicht beachtet und den Sachverhalt trotz entsprechenden Vortrags und Beweisantritts nicht weiter aufgeklärt, stelle dies keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht dar. Das OVG habe sich in den Entscheidungsgründen des Urteils damit auseinandergesetzt, dass in den Teichkläranlagen, anders als bei dem Zentralklärwerk, keine chemische Reinigung, sondern lediglich eine biologische Reinigung erfolge und damit Abweichungen hinsichtlich des Phosphatwertes und der Schadstoffanteile festzustellen seien.
Eine willkürliche, das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz verletzende Zusammenfassung der funktional getrennten Entwässerungssysteme habe es aber zu Recht mit dem Argument verneint, alle verwandten Reinigungsmethoden genügten jeweils den Anforderungen der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse und erfüllten deshalb die Standards einer möglichst unschädlichen Abwasserbeseitigung. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen technischen Anlagen sei dadurch vergleichbar. Damit habe das OVG das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest.
Auch in der Berufungsbegründungschrift aus dem Mai 2013, auf den die Beschwerde im Rahmen ihres Vorbringens zur Grundsatzrüge verweise, habe der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass eine chemische Reinigung in den Teichkläranlagen anders als in der Kläranlage nicht vorgenommen werde und beim Phosphatwert und dem Schadstoffanteil im Hinblick auf die einzelnen Anlagen erhebliche Abweichungen bestünden. Dass das OVG zu einem anderen Ergebnis als sein 4. Senats in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (Az.: 4 LB 8/13 vom 05.02.2015) gekommen sei, in dem eine Vergleichbarkeit der Reinigungsleistungen als „eher fraglich“ bezeichnet wurde, stellt dem Bundesverwaltungsgericht zufolge keinen so genannten Gehörsverstoß dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schütze nicht davor, dass unterschiedliche Spruchkörper eines Gerichts unter Anlegung gleicher rechtlicher Maßstäbe zu unterschiedlichen Bewertungen ein und desselben Sachverhaltes kommen, heißt es in dem Beschluss.