Der Kläger betreibt auf dem im Eigentum einer Ortsgemeinde stehenden Grundstück einen Campingplatz. Er wendet sich mit seiner Klage gegen einen Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 und einen Abgabenbescheid vom 14. September 2011 über Schmutzwassergebühren. Außerdem war er nicht bereit, wiederkehrende Schmutzwasserbeiträge für das Abrechnungsjahr 2010 einschließlich Vorausleistungen für das Abrechnungsjahr 2011 zu begleichen. Aus dem Urteilstext geht hervor, dass diese Bescheide von der damaligen Verbandsgemeinde Untermosel erlassen wurden, die jetzt Teil der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist. Wichtig sei hierbei, dass – nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 8. Mai 2013 – weiterhin das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Untermosel gilt.
Der Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 legte dem Urteil des OVG zufolge die beitragspflichtige Fläche auf 62.700 qm fest. Mit dem Bescheid seien für das Abrechnungsjahr 2010 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 6.289,00 Euro und ein wiederkehrender Schmutzwasserbeitrag von 5.016,00 Euro sowie 11.304,00 Euro als Vorausleistungen für das Jahr 2011 festgesetzt worden. Gegen diese Forderung hat der Campingplatzpächter zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben und dann eine Revision des ergangenen Urteils vor dem OVG Rheinland-Pfalz erwirkt.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gab der Pächter an, dass auf dem Campingplatz seit der Inbetriebnahme keine Wartungsarbeiten oder Ähnliches durchgeführt worden seien. Es seien also keine umlegungsfähigen Kosten entstanden, für die wiederkehrende Beiträge und Gebühren erhoben werden könnten. Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung würden von den entgeltfähigen Kosten 80 Prozent als Benutzungsgebühren erhoben. So ergebe sich bei einem wiederkehrenden Beitrag von 5.016,00 Euro für das Beitragsjahr 2010 lediglich eine Benutzungsgebühr von 4.012,80 Euro.
Weiter gab er zu bedenken, dass aus seiner Sicht die beitragspflichtige Fläche mit 62.700 qm unangemessen hoch angesetzt ist. Da dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und da die Campingplätze nur von April bis Oktober genutzt werden, bestehe nur eine Beitragsschuld in Höhe von sieben Zwölftel pro Jahr. Er beantragte daher das Urteil des VG Koblenz zu ändern und die genannten Bescheide aufzuheben.
Die Rechtsanwälte der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel beantragen vor dem OVG, die Berufung des Verwaltungsgerichtsurteils nicht zuzulassen. Als Begründung für ihre Forderung gaben sie an, dass der Kläger als Gewerbetreibender für die Begleichung der Bescheide herangezogen werden darf, auch wenn er nicht der eigentliche, sonder der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks ist. Dies könne unabhängig von einer dinglichen Berechtigung an dem Campingplatzgrundstück erfolgen.
Die Berufung des Campingplatzpächters hatte vor dem OVG Rheinland-Pfalz zum Teil Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 und der Beitragsbescheid vom 14. September 2011 über die Festsetzung eines wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags rechtswidrig sind, da der Kläger hier nicht beitragspflichtig ist. Laut schriftlichem Urteil war und ist der Kläger weder Eigentümer des Campingplatzgrundstücks noch dinglich Nutzungsberechtigter, dies ginge aus Grundbuchauszügen hervor. Die Tatsache, dass er auf dem Grundstück als Pächter einen gewerblichen Campingplatz betreibt genüge als Begründung seiner Beitragspflicht nicht aus.
Für die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2010 muss der Pächter laut Gericht allerdings aufkommen. Dieser Bescheid verletzt ihn den Angaben zufolge nicht in seinen Rechten. Zur Begründung dieser Entscheidung erklärt das Gericht, dass – nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ESA –neben den Grundstückseigentümern und den dinglich Nutzungsberechtigten auch die Mieter und Pächter Gebührenschuldner für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren sind. Da diese Benutzungsgebühren maßgeblich vom Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung abhängen, nicht aber auf einem Grundstücksbezug beruhen, ist die satzungsrechtliche Normierung einer Gebührenpflicht des Pächters eines Grundstücks nicht zu beanstanden.