Der eigentliche Wille aus dem Koalitionsvertrag, neben Phosphor auch andere Nährstoffe zurück zu gewinnen, werde nicht vollumfänglich umgesetzt, erklärte der VQSD in Friedberg. Auch die von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) angesprochene flankierend wirkende Qualitätssicherung werde aus VQSD-Sicht nur unzureichend bedacht.
Das Bundeskabinett hatte Mitte Januar die seit langem geplante Änderung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) beschlossen. Grundsätzlich sei die Zielsetzung der Novelle im Hinblick auf die Phosphor-Rückgewinnung zu begrüßen, sagte der VQSD-Vorsitzende Reinhard Speerschneider. Die Verknüpfung von Rückgewinnungspflicht und Verbot der bodenbezogenen Verwertung von qualitativ hochwertigem Klärschlamm seien jedoch fachlich nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden die Ziele der Bundesregierung im Hinblick auf Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit durch die überarbeitete und von derselben Bundesregierung beschlossene Verordnung konterkariert.
„Die Qualität des Klärschlammes muss das Kriterium sein, welches die Neuregelung der Klärschlammverwertung bestimmt, und nicht die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, aus der der Klärschlamm stammt“, betonte Speerschneider. Diesen Standpunkt verträten auch weitere führende Verbände aus Kommunal-, Abfall- und Landwirtschaft sowie der Qualitätssicherung. Zuvor hatte bereits der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) erklärt, er setze sich dafür ein, die Neuregelung der Klärschlammverwertung an der Qualität der Klärschlämme auszurichten.
Der VQSD fordert weiterhin, dass sich der Ausbau des technischen Phosphor-Recyclings auf die bereits heute „verlorenen“ Phosphormengen konzentriert. Das seien in erster Linie Klärschlämme, die die dünge- und abfallrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Grenzwerte nicht einhalten und mitverbrannt werden. Eine bestehende und gut funktionierende Verwertungsinfrastruktur im Sinne der Kreislaufwirtschaft dürfe nicht ohne Not gefährdet werden, vor allem vor dem Hintergrund noch ungeklärter Probleme wie nachweislich fehlender Verbrennungskapazitäten und Aschelager sowie der Frage nach den Kosten der Rückgewinnung des deponierten Phosphors aus Aschen.
Hochwertige gütegesicherte Klärschlämme und Klärschlammprodukte müssten unabhängig von der Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlage zur bodenbezogenen Verwertung zur Verfügung stehen, unterstreicht der Verband. Dieses Vorgehen sei fachlich richtig und lege die bisher noch ungewissen Mehrkosten nicht über die Abwassergebühren auf die Bürgerschaft um.
Auch der BDE sieht im kommenden parlamentarischen Verfahren noch Handlungsbedarf. Grundsätzlich sei die Rückgewinnung von Rohstoffen aus sekundären Quellen zu befürworten, erklärte der Verband. Das angestrebte Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, gemessen an der Größe der Abwasserbehandlungsanlage, sei aber ein Irrweg. „Klärschlämme allein wegen der Größe der Behandlungsanlagen als Düngemittel zu verbieten, hat fachlich keinen Sinn. Stattdessen sollte die Qualität des Klärschlamms ausschlaggebend sein“, unterstützt BDE-Präsident Peter Kurth die Position des VQSD und des VKU. Grundsätzlich seien in allen Größenklassen von Abwasserbehandlungsanlagen Qualitäten von Klärschlämmen vorhanden, die nach den Vorgaben des Dünge- und Abfallrechts für eine weiterführende landwirtschaftliche und landbauliche Verwertung geeignet sind.
Im Sinne des Ressourcenschutzes sei es zielführender, Phosphor aus Klärschlämmen zurückzugewinnen, die qualitativ nicht hochwertig genug sind, um bodenbezogen verwertet zu werden, sagte Kurth. „Schon heute werden 60 Prozent des Klärschlamms verbrannt, ohne dass hieraus Phosphor zurückgewonnen wird. Aus Klärschlämmen niedriger Qualität sollte Phosphor besser zurückgewonnen werden“, forderte er.