Wie es in dem Beschluss weiter heißt, müssen Unterschiede beim privaten Aufwand für den Anschluss der Grundstücke an eine öffentliche Abwassereinrichtung beim Beitragsmaßstab nicht berücksichtigt werden. Auch seien deshalb keine gesonderten Beitragssätze festzusetzen, wenn nur Schmutzwasserbeiträge erhoben werden und allen Grundstücken eine vollständige Schmutzwasserentsorgung geboten wird.
Der Kläger, Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten 520 m2 großen Grundstücks, wandte sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags, so das OVG zum Sachverhalt. Das Grundstück ist seit 2009 über eine Druckentwässerungsleitung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der beklagten Gemeinde Kreischa, die weniger als 5.000 Einwohner hat, angeschlossen. Die Gemeinde setzte im Oktober 2011, gestützt auf Abwassersatzung (AbwS), für das Grundstück einen Schmutzwasserbeitrag von 1.331 Euro fest, indem sie die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 wegen eingeschossiger Bebaubarkeit und einem Beitragssatz von 2,56 Euro je m2 Nutzungsfläche multiplizierte.
Den von dem Eigentümer mit der Begründung erhobenen Widerspruch, bereits 1.800 Euro für eine Pumpanlage zur Einspeisung seines Schmutzwassers in die öffentliche Druckentwässerungsleitung investiert zu haben und noch mit deren laufenden Wartungs-, Energie- und ggf. Erneuerungskosten rechnen zu müssen, wies das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zurück. Die Pumpanlage sei nur wegen der Tiefenlage und Bebauung des Grundstücks für dessen Anschluss an das öffentliche Abwassernetz nötig und deshalb als private Grundstücksentwässerungsanlage vom Eigentümer selbst zu finanzieren.
Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Dresden ab. Die Klage auf die Feststellung, dass die vom Kläger errichtete Pumpanlage zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehöre, sei unzulässig, und die Anfechtungsklage gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid unbegründet, urteilte das Verwaltungsgericht (Az.: 2 K 448/12 vom 13.09.2013). Das Grundstück des Klägers sei beitragspflichtig, weil es mit der privaten Pumpanlage an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen sei und dem Grundstück dadurch ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt werde. Bei der Auswahl des technischen Systems für den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung, also bei der Ausgestaltung des mit der Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteils, stehe der Gemeinde ein Spielraum zu, der nicht überschritten sei. Ein Anschlussnehmer könne zur Errichtung einer privaten Pumpanlage auf eigene Kosten verpflichtet werden. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch wegen der Kosten der Pumpanlage stehe dem Eigentümer nicht zu.
Dem Urteil des OVG zufolge ist die Gemeinde dazu berechtigt, einen Schmutzwasserbeitrag von 1.331 Euro zu erheben. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht des Grundstücks komme es nicht darauf an, ob es wegen der Pflicht des Klägers, für den Anschluss an die öffentliche Einrichtung der Gemeinden eine private Pumpanlage auf eigene Kosten errichten und betreiben zu müssen, dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt oder deshalb ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Denn der Eigentümer habe nach eigenem Bekunden keinen Befreiungsantrag gestellt und das Grundstück sei bereits seit 2009 tatsächlich an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen, wodurch die sachliche Beitragspflicht entstehe.
Da die Erschließung auch nicht von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt worden sei, könne der Eigentümer die ihm entstanden Kosten für die Pumpanlage auf seinem Grundstück auch nicht von der Beitragslast absetzen. Aufrechenbare Gegenansprüche, die der Erhebung des Schmutzwasserbeitrags im angefochtenen Bescheid entgegengehalten werden könnten, stünden ihm ebenfalls nicht zu, heißt es in dem Urteil des OVG.
Dass derartige private Pumpanlagen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind, sondern Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, habe das OVG bereits mit dem insoweit ablehnenden Berufungszulassungsbeschluss vom Oktober 2014 entschieden. Die darauf gerichtete Feststellungsklage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar nicht unzulässig, aber unbegründet, weil die Pumpanlage nach der Abwassersatzung der Gemeinde nicht zu ihrer öffentlichen Einrichtung gehöre und daher auch nicht für diesen Zweck gewidmet sei. Zum einen stehe die Pumpanlage auf dem Grundstück des Eigentümers, an dessen Grenze die öffentliche Abwasseranlage ende. Zum anderen sei sie auch kein öffentliches Abwasserpumpwerk, sondern eine nur für das Grundstück des Klägers nötige Pumpanlage, für die er auf Antrag eine einmalige Investitionskostenpauschale von 50 Prozent des nachgewiesenen Aufwands, höchstens aber 1.000 Euro erhalten könne. Das wäre aber unsinnig, wenn solche Pumpanlagen Teil der öffentlichen Einrichtung seien, da dann ein voller Kostenerstattungsanspruch bestünde, so das OVG.
Die in der AbwS getroffene Entscheidung, die für die Druckentwässerung auf den einzelnen Grundstücken nötigen Pumpanlagen nicht in die öffentliche Einrichtung einzubeziehen, ist dem OVG zufolge rechtmäßig und vom Gestaltungsspielraum der Gemeinden gedeckt. In seiner Rechtsprechung zur Bildung und Ausgestaltung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung hat das Sächsische OVG nach eigenen Angaben bereits geklärt, dass der Aufgabenträger bei der Entscheidung, ob er eine einheitliche aufgabenbezogene oder mehrere anlagenbezogene öffentliche Abwassereinrichtungen bildet, ein weites Organisationsermessen habe. Vom Gericht sei nur zu prüfen, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens unvertretbar oder unverhältnismäßig ist und sich der Satzungsgeber dabei nicht von Willkür hat leiten lassen, keinen Rechtsirrtümern unterlegen und nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.
Ein vergleichbar weites Ermessen hat der Aufgabenträger dem OVG zufolge auch bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts, insbesondere bei der Entscheidung, welche Teile des Entsorgungsgebiets über öffentliche und welche über nichtöffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen. Ein ebenso weites Organisations- bzw. Planungsermessen müsse dem öffentlichen Aufgabenträger auch bei der Entscheidung zustehen, welche technischen Entwässerungslösungen für welche Teile seines zentralen Abwasserentsorgungsgebiets er wählt. Denn er habe bei der Ausgestaltung seiner Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen.
Diesen vielfältigen Interessen könne der Aufgabenträger nur gerecht werden, wenn er entscheiden könne, wo und wie er seine Kanalisation baut. Deshalb komme ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann seine Grenze finde, wenn er sein Ermessen willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutze. Ob er bei der Planung und Herstellung der zentralen Abwasserentsorgungseinrichtung in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt habe, sei deshalb nicht von dem Gericht zu entscheiden.
Damit ist es dem OVG zufolge kein willkürliches Vorgehen, wenn der öffentliche Aufgabenträger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für Teile seines Entsorgungsgebiets eine öffentliche Druckentwässerung vorsieht. Die Gemeinde Kreischa habe sich in der Berufungsverhandlung bei den betroffenen Grundstücken im Ortsteil des Klägers nachvollziehbar wegen deren topografischer Lage und ihrer günstigen Anbindungsmöglichkeit an den bereits vorhandenen, nur wenige hundert Meter entfernten öffentlichen Kanal für eine Druckentwässerung dorthin entschieden hat, anstatt eine mehrere Kilometer lange neue Freigefälleleitung zum Klärwerk zu verlegen.