Demnach müssen sich die Betreiber von 36 Kläranlagen im Land mit einer Ausbaugröße von größer 100.000 EW sowie Betreiber von weiteren 48 Kläranlagen mit einer Größe zwischen 50.001 und 100.000 EW damit befassen, wie eine Phosphor-Rückgewinnung aus dem Klärschlamm ihrer Anlagen erfolgen kann.
Die Klärschlammverordnung sieht eine Pflicht zur Phosphor-Rückgewinnung für Kläranlagen größer 100.000 Einwohnerwerte (EW) 12 Jahre (frühestens 2029) und größer 50.000 EW 15 Jahre (frühestens 2032) nach Inkrafttreten der Verordnung vor. Zeitgleich mit der Pflicht der Kläranlagenbetreiber zur Phosphor-Rückgewinnung ist eine bodenbezogene Verwertung nicht mehr gestattet. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 EW soll allerdings möglich bleiben. Darüber hinaus soll die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung unbefristet möglich sein.
Nach Angaben des Landesumweltministeriums fielen in Baden-Württemberg im Jahr 2015 noch 236.000 Tonnen TM Klärschlamm zur Entsorgung an, womit sich der kontinuierliche Rückgang fortgesetzt hat. Davon wurden rund 225.000 Tonnen und damit mehr als 95 Prozent in Verbrennungsanlagen energetisch verwertet. Im Jahr 2003 belief sich Verbrennungsanteil noch auf knapp 40 Prozent. Weitere Verwertungswege bezogen auf 2015 waren der Landschaftsbau mit 3,1 Prozent und die Landwirtschaft mit noch einem Prozent. Die restlichen 0,7 Prozent wurden im Wesentlichen in der Kompostierung und Substratherstellung eingesetzt.
Die energetische Verwertung von Klärschlamm in Baden-Württemberg erfolgt in vier Zementwerken, in zwei Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen, in zwei Klärschlammvergasungsanlagen, in einem Kohlekraftwerk und in einer Papierfabrik. Darüber hinaus werden Klärschlämme auch außerhalb von Baden-Württemberg mitverbrannt.