In dem behandelten Fall wehrte sich der klagende Grundstückseigentümer dagegen, dass er Beiträge für die Abwasserbeseitigung entrichten sollte, so das BVerwG zum Sachverhalt. Der Eigentümer hat im Berufungsverfahren seine Beitragspflicht im Wesentlichen unter dem Hinweis darauf bestritten, dass es vor Ort es keine Entwässerungseinrichtung gebe, weshalb sein Grundstück auch nicht daran angeschlossen sein könne. Der Abtransport angefallenen Schlamms aus Kleinkläranlagen durch Fuhrunternehmen sei eine Abfall-, keine Abwasserbeseitigung, argumentierte der Kläger.
Nach den danach maßgeblichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestehe keine Andienungspflicht, wenn der Eigentümer - wie er dies tue - die Abfälle auf seinem Grundstück verwerte. Die Zwangsabholung von Fäkalschlamm verletze in diesem Fall die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung und die Gewährleistung des Eigentums. Auf die Frage der Wirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung komme es nicht an, so der Eigentümer.
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das Einsammeln und Transportieren von Klärschlamm bundesrechtlich dem abfall- oder dem abwasserrechtlichen Regime unterfällt, rechtfertigt dies dem BVerwG zufolge nicht die Zulassung der Revision, weil sich diese Frage bereits ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten lasse. Die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG stelle klar, dass die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms zur Abwasserbeseitigung gehört und dass solche Schlämme der Beseitigungspflicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unterworfen werden können. Der Begriff der Abwasserbeseitigung wiederum wird in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG definiert, und daraus ergebe sich eindeutig, dass auch das Sammeln, hier also das Sammeln des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms durch Transportfahrzeuge, entgegen der Auffassung des Klägers zur Abwasserbeseitigung gehöre. Im Übrigen konkretisiere § 58 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) den Begriff der Beseitigung dahingehend, dass er auch das Entnehmen und Transportieren des Schlamms umfasst. Die von dem Eigentümer mit seiner Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob für eine abfallrechtliche Maßnahme ein abwasserrechtlicher Beitrag erhoben werden kann, stelle sich danach nicht.
Im Zusammenhang mit dem Fall hat die Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der Abwasserbeseitigung von der Abfallentsorgung in Einzelfällen schwierig sein könne. In Zweifelsfällen komme es maßgeblich darauf an, in welchem Bereich der Schwerpunkt der jeweiligen Anlage oder des Behandlungsvorgangs liegt. Wird der Klärschlamm in einer Trocknungsanlage auf einer Abwasserbehandlungsanlage soweit entwässert, dass er anschließend verbrannt werden kann, handelt es sich laut GGSC um Abwasserbeseitigung. Ist die Entwässerung hingegen Teil eines Kompostiervorgangs, werde der Vorgang in Gänze als Abfallbehandlung zu qualifizieren sein.