Öffentliche Auftraggeber müssen bei einer Fremdvergabe der Klärschlammverwertung auf die rechtssichere Gestaltung von Vergabeunterlagen achten, schreibt GGSC in einem aktuellen Newsletter. So dürfe vom Auftragnehmer kein unzulässiges Verwertungsverfahren verlangt werden.
Da die neue Klärschlammverordnung die bodenbezogene Klärschlammverwertung perspektivisch einschränkt, sollte grundsätzlich technikoffen ausgeschrieben werden, rät die Kanzlei. Auch die künftig für größere Kläranlagen verpflichtende Phosphorrückgewinnung könne berücksichtigt werden. So könne durch entsprechende Umweltkriterien im Rahmen der Wertung eine hochwertige stoffliche Verwertung bevorzugt werden.
„Soweit und solange auch eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlammes zulässig ist, kann es sinnvoll sein, Nachweise für Beispiele der Flächenaufnahme, Düngeplanung und Kartierung zu verlangen“, schreibt GGSC. Auch könnten Beschreibungen des Transportes und der Ausbringung vom Bieter gefordert werden. Bei der thermischen Entsorgung wiederum könnten beispielsweise Nachweise zur Beschreibung des Verbrennungsstandortes, der Anlagenkapazität und -laufzeit, der Beschreibung des technischen Verfahrens sowie der Genehmigung der Verbrennungsanlage gefordert werden.
Im Einzelnen sollten die gesetzlichen Anforderungen der neuen Klärschlammverordnung auf ihre Relevanz bei der Gestaltung von Vergabeunterlagen, insbesondere hinsichtlich der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, geprüft werden, heißt es weiter. Relevant könnte beispielsweise werden, dass sämtliche Lieferungen von Klärschlamm detailliert in einem Register abzulegen und bis spätestens 15. März des Folgejahres elektronisch an die Behörden zu melden sind. Auch sollte geklärt werden, ob und inwieweit die Anforderungen an das Anzeige- und Lieferscheinverfahren für die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms bei der Ausschreibung zu berücksichtigen sind. Besonderes Augenmerk sollte zudem auf die Gültigkeit von Klärschlammanalysen und Bodenuntersuchungen gelegt werden, unterstreicht GGSC.