Es müsse dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen. Unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände müsse der Gesetzgeber auf veränderte Gegebenheiten reagieren können, heißt es in dem Beschluss.
Bei der unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes im Gegensatz zur echten Rückwirkung erst nach seiner Verkündung ein. Die Norm greift auf gegenwärtige, vor der Verkündung begonnene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend ein. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in dem Beschluss die Voraussetzungen für die Rückwirkung eines Bescheides zusammengefasst.
Dem Gericht zufolge ist es notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Dabei seien allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Das Rechtsstaatsprinzip schütze auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf.
Bei der Frage, ob eine unechte Rückwirkung zulässig ist, sei damit zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen im konkreten Fall den Vorrang verdient, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.
Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolge, sei die unechte Rückwirkung verfassungswidrig, stellt das Verwaltungsgericht fest. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze finde, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.
Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, sei – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten – auch für das Abgabenrecht verfassungsrechtlich nicht geschützt.