Der Kläger erhob zunächst Widerspruch gegen vier Gebührenbescheide der Gemeinde Umkirch und 2015 dann Klage vor dem VG Freiburg, da er die Meinung vertritt, dass die Gebühren für die Abwasserentsorgung nicht höher als ein Euro pro Kubikmeter sein dürften. Dies begründete er unter anderem damit, dass die Gebührenzahler auf dem Gebiet der Gemeinde, wo das Abwasser über eine Trennkanalisation abgeleitet wird, mit zu hohen Kapitaldienstumlagen belastet werden, weil die vom Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht erhobene Kapitaldienstumlage nur anhand der Frischwassermenge bemessen werde, obwohl 43 Prozent des gesamten Abwassers auf Fremd- und Niederschlagswasser zurückzuführen sei.
Außerdem behauptete er, dass das Niederschlagswasser der Gemeinden, die über ein Mischwassersystem verfügten, durch den Abwasserzweckverband kostenfrei entsorgt wird. Die Stadt Freiburg als die größte Verbandsgemeinde vermindere ihren Trockenwetterabfluss, indem sie Abwasser direkt in den Vorfluter leite. All das gehe zu Lasten anderer Gemeinden, die wie die Gemeinde Umkirch ein Trennsystem unterhielten. Weiter behauptete er, dass für die Abwasserentsorgung des Alten Rathauses in Freiburg keine Gebühren eingefordert werden und dass die Gemeinde ihre Kanäle nicht ausreichend sanieren würde. All dies würde sich für andere Gebührenzahler als gebührenerhöhend auswirken.
Bereits mit einem Widerspruchsbescheid aus dem Jahr 2015 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Widersprüche des Klägers zurück, so das schriftliche Urteil des VG Freiburg. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass sich die Widersprüche des Klägers sich vor allem gegen den in der Abwassersatzung der Gemeinde geregelten Gebührensatz richten. Die Satzung sei jedoch rechtens und habe Bestand. Der Abwasserzweckverband habe die gesetzliche Pflicht der Abwasserbeseitigung seiner Mitgliedsgemeinden übernommen.
Weiter erklärte das Landratsamt, dass die Aufteilung der Abwasserbeseitigungskosten nicht zu einer unsachgemäßen und unverhältnismäßigen Benachteiligung eines oder mehrerer Beteiligter führen dürfen. Bei der Kostenaufteilung müsse der Kostendeckungsgrundsatz beachtet werden. Der Kostenverteilungsschlüssel müsse mit den Grundsätzen der Gebührenbemessung, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Willkürverbot, vereinbar und sachlich gerechtfertigt sein. Die jährlichen Aufwendungen des Abwasserzweckverbands würden auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 GKZ auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Der Kläger habe aus Sicht des Amts nicht erkannt, dass die Umlage von Verbandslasten auf die Mitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung ist. Die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten sei die Folge der Mitgliedschaft im Zweckverband und bedürfe deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Die Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht hätten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie die jeweiligen Umlagemaßstäbe beschlossen. Gegen die Auswahl des Trockenwetterabflussschlüssels als Umlagemaßstab für die Betriebs- und Verwaltungskostenumlage bestünden hiernach keine rechtlichen Bedenken, da es nicht möglich sei genau festzustellen wo das Fremdwasser eintritt. Auch könne der Fremdwasser-Eintritt in die Kanalisation nicht vollständig verhindert werden, trotz Investitionen der Gemeinde Umkirch in die Sanierung ihrer Kanäle. Aus den Ausführungen des Landratsamts geht weiter hervor, dass die Kosten der Fremdwasserbeseitigung im Zweckverband solidarisch von allen Mitgliedern getragen werden.
Bei der Verhandlung vor dem VG Freiburg erklärte der Kläger, dass es die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes – entgegen den Angaben des Landratsamtes – über Jahre hinweg versäumt hätten ihre Abwasserkanäle zu sanieren, so gelangten große Fremdwassermengen in die Kanäle. Diese sein ein Verstoß gegen geltendes Recht. Das Missmanagement trage dazu bei, dass die Gemeinde mit 1,98 Euro pro Kubikmeter Abwasser die höchste Abwassergebühr im Bereich des Abwasserzweckverbands verlange – das sei mindestens ein Euro zuviel. Er beantragte deswegen vor Gericht, die strittigen Abwassergebührenbescheide aufzuheben, „soweit darin eine höhere Abwassergebühr als ein Euro pro Kubikmeter Abwasser festgesetzt wurde“, so der Urteilstext.
Die Gemeinde, als beklagte Partei, erklärte daraufhin unter anderem, dass umfangreiche Sanierungsarbeiten an den Kanälen stattgefunden hätte, jährlich seien hierfür ca. 70.000 Euro aufgewendet worden. Weiter führte sie an, dass die Gebühren nicht willkürlich erhoben werden, sondern den Vorgaben der beschlossenen Satzung entsprechen – Trockenwetterabflüsse seien als Umlagemaßstab nicht zu beanstanden. Wenn man die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung als nicht gebührenfähig ansähe, hätte dies aus Sicht der Gemeinde merkwürdige Konsequenz. Nach dem von Kläger angeführten Maßstab müssten die Kosten für Kanalsanierungen in vollem Umfang auf die Gebührenzahler umgelegt werden, die Folgekosten für ein undichtes Abwassernetz jedoch nicht.
Außerdem erklärte die Gemeinde erneut, dass man nicht feststellen kann wo das Fremdwasser in einem Abwassersystem anfällt. Deshalb würden die Kosten der Fremdwasserbeseitigung auf alle Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands umgelegt. Die Kosten würden solidarisch getragen.
Diesen Argumenten folgte das Verwaltungsgericht Freiburg. Die Klage des Gebührenschuldners blieb erfolglos. Die angefochtenen Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind laut Gericht rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Seine Entscheidung begründet das VG Freiburg unter anderem damit, dass die Abwassersatzung des Gemeinde Umkirch den Rechtsvorschriften entspricht. Die Rechtsgrundlage für die Bescheide ist das Kommunalabgabengesetz (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11, 13 ff. KAG).
Wichtig sei, dass die Verbandsumlage zu gängigen Verwaltungskosten im Sinne des KAG gehöre, der Kläger könne dies also nicht beanstanden. Auch habe die Gemeinde das Recht – gemäß dem Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit – die Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband zu übertragen, der wiederum dazu berechtigt ist, zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage zu erheben.
Mit seinen Rügen gegen die Höhe der Verbandsumlage verkennt der Kläger aus Sicht des Gerichts, dass für die Verbandsumlage nicht die gleichen Grundsätze gelten wie für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern. Der insoweit erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige, das heißt die jeweilige Mitgliedsgemeinde des Zweckverbands, haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert. Es müsse nicht zwischen den einzelnen Arten des Abwassers unterschieden werden.
Auch die Frage, welche Kanalisationssysteme verwendet werden, sei hier nicht bedeutend, weil Fremdwasser in alle Kanäle eindringt. Indem der Kläger selbst behauptet, dass dieses Fremdwasser von der Gemeinde eher in überdurchschnittlichen Mengen in die Anlagen des Abwasserzweckverbands eingeleitet wird und diese Anlagen deshalb überproportional belastet, spricht das dafür, dass die Gemeinde eher von der Solidarität der Verbandsmitglieder profitiere. Es sei klargestellt worden, dass die Gemeinde ihre Kanalisation saniert, doch selbst bei unterlassenen Sanierungsmaßnahmen gebe es kein Grund, der zur Rechtswidrigkeit einer Abwassergebühr führt.