DPP: Pflicht zur Phosphorrückgewinnung gilt künftig auch für kleine Kläranlagen


Die neue Klärschlammverordnung sehe im Artikel 4 unter § 3a vor, dass alle Kläranlagen bis 2023 einen Bericht erstellen müssen, wie sie Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung umsetzen. Dieser Punkt sei in den bisherigen Diskussionen nicht ausreichend betrachtet worden.


Laut der genannten Bestimmung müssen Kläranlagenbetreiber in dem Bericht außerdem die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darlegen. Zwar könnten kleine Kläranlagen zukünftig uneingeschränkt weiter landwirtschaftlich verwerten, räumte die DPP ein. Durch die novellierte Düngeverordnung sei jedoch eine Flächenreduzierung zu erwarten.


Dadurch stehe dieser Weg zukünftig vermutlich nur noch in wenigen Fällen zur Verfügung, so dass Klärschlamm überwiegend in die Mit- oder Monoverbrennung gebracht werden müsse, erklärte die DPP. Dabei gelte genauso wie für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von über 50.000 Einwohnerwerten die Grenze von 20 Gramm Phosphor pro Kilogramm Trockenmasse. „Liegt der Phosphorgehalt über diesem Grenzwert, muss zwingend eine Phosphorrückgewinnung durchgeführt werden“, machte die DPP deutlich. Dies könne entweder vor der Verbrennung oder aus der anfallenden Asche erfolgen.