Die neue Klärschlammverordnung ist im BGBl. I, Nr. 65, S. 3465 verkündet und am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten. Die künftigen Vorgaben zum P-Recycling treten nach den bekannten Übergangsfristen von (nicht mehr ganz) 12 bzw. 15 Jahren jeweils zum 1. Januar 2029 bzw. 2032 in Kraft. Bis Ende 2023 haben alle Kläranlagenbetreiber einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.