Die Bezirksregierung hatte mit einem Planfeststellungsbeschluss im März 2008 eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Niederschlagswasser-Entsorgungsanlage zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Antragstellers erteilt, heißt es seitens des OVG zum Sachverhalt. Damit beinhalte der Planfeststellungsbeschluss die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht durch die Stadt. Vor diesem Hintergrund unterliege die Antragstellerin im Hinblick auf das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die von der Stadt betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung.
Wie das OVG erläutert, folgt diese Freistellung aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2008. Der hatte festgestellt, dass das Vorhaben der Antragstellerin, der Neubau eines Terminals des kombinierten Verkehrs (KV-Terminal), im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange zulässig ist. Neben dieser Planfeststellung sind dem OVG zufolge aufgrund der Konzentrationswirkung aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Einschränkungen - alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt, stellt das OVG fest.
Gemäß dem VwVfG trete in Bezug auf das eisenbahnrechtliche Vorhaben der Antragstellerin und seine notwendigen Folgemaßnahmen eine Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde, im vorliegenden Fall der Bezirksregierung, ein.
Die Planfeststellungsbehörde treffe keine an sich selbständigen Entscheidungen, die nur äußerlich zur Planfeststellung zusammengefasst sind, sondern eine einzige Gesamt-Entscheidung. Diese schließe eine Vielzahl gesonderter Teil-Entscheidungen ein. Wird der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig, kann dem OVG zufolge nicht gerügt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung anderer im Planfeststellungsbeschluss aufgehender behördlicher Entscheidungen von der Planfeststellungsbehörde nicht oder nicht zutreffend geprüft worden seien. Die Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst dem Beschluss zufolge das Vorhaben als solches, d. h. alle zum Vorhaben gehörenden baulichen und sonstigen Anlagen, wie sie insbesondere aus dem Bauwerksverzeichnis hervorgehen.
Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist dem OVG zufolge ein Entwässerungskonzept, in dem die geplante Umsetzung der Entwässerung weitergehend erläutert wird. Demzufolge soll die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers über ein Trennsystem geregelt werden. Dazu werde das Niederschlagswasser mit Hilfe von Rückhaltesystemen und Retentionsbodenfiltern versickert. Das ebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss gehörende Bauwerksverzeichnis führe dem entsprechend die Betriebsanlagen auf, aus denen sich die planfestgestellte Niederschlagswasserbeseitigungsanlage auf dem Vorhabengrundstück zusammensetzt.
Vor diesem Hintergrund könne sich aus der entsprechenden Nebenbestimmung zu dem Planfeststellungsbeschluss nichts anderes ergeben. Diese Bestimmung lautet, dass Anschlusskanäle an die öffentliche Entwässerungsanlage bei den Stadtentwässerungsbetrieben AöR rechtzeitig zu beantragen seien. Die derzeitige Kanalplanung sei zu berücksichtigen. Für das Areal sei die Entwässerung entsprechend dem Landeswassergesetz (LWG NRW) mit Hilfe der Versickerung vorrangig zu betreiben.
„Vorrang“ der Versickerung bedeutet nicht „Option unter Vorbehalt“
Das Wort „vorrangig“ bringt dem OVG zufolge in dem Gesamtzusammenhang der Regelungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zum Ausdruck, dass die Versickerung des Niederschlagswassers für die Antragstellerin lediglich eine Option darstelle, die gleichsam unter dem Vorbehalt der Befreiung von dem Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal stehe. Das OVG weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt der geplanten Versickerung im Rahmen der vorgelegten Entwässerungskonzeption zugestimmt habe.
Im Anschluss daran könne sich der Passus der Nebenbestimmung, Anschlusskanäle an die öffentliche Entwässerungsanlage seien rechtzeitig bei der Antragsgegnerin zu beantragen, wobei deren derzeitige Kanalplanung zu berücksichtigen sei, nicht auf die Niederschlags-, sondern allenfalls auf die Schmutzwasserbeseitigung beziehen.
Demgegenüber könne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entscheidung für das Trennkanalisationssystem bereits lange vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffen worden und dass sie am Planfeststellungsverfahren selbst nicht beteiligt gewesen sei. Zum einen könne gegen einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss eben nicht eingewandt werden, dass er materiell rechtswidrig sei. Zum anderen habe die Stadt in der Stellungnahme aus dem Dezember 2006 die vom Vorhaben der Antragstellerin berührten wasserwirtschaftlichen Belange in das Planfeststellungsverfahren eingeführt, so dass die Bezirksregierung diese berücksichtigen konnte.
Die Antragstellerin hat dem OVG zufolge im Hinblick auf die angestrebte einstweilige Anordnung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung setze voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe nachvollziehbar vorgetragen, dass sie die Gesamtanlage im Jahr 2018 oder spätestens im Jahr 2019 komplett fertig stellen wolle, um sie dann dem ausgewählten Betreiber übergeben zu können. Um diesen Zeitplan, der ein Vergabeverfahren für die Suche nach einem potentiellen Betreiber einschließe, einzuhalten, müsse sie jetzt die weiteren Bauarbeiten in Auftrag geben, zu denen auch die Herstellung der planfestgestellten technisch komplexen Niederschlagswasserentsorgungsanlage gehöre, heißt es in dem Beschluss. Diesen Zeitplan könne die Antragstellerin nach Lage der Dinge absehbar nicht einhalten, wenn sie auf die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache verwiesen würde.
Eine Umplanung der Niederschlagswasserbeseitigung könne der Antragstellerin schon deswegen nicht zugemutet werden, weil sie Adressatin eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses mit der entsprechenden Planbefolgungspflicht sei, der die Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Vorhabengrundstück selbst in bestimmter Weise regelt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei damit notwendig, um den streitgegenständlichen materiell-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin sowie die für das Vorhaben getätigten Investitionen zu sichern, die sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin auf etwa 53 Millionen Euro für das Gesamtprojekt und davon circa 1,36 Millionen Euro eigens für die Entwässerungsanlage belaufen, so das OVG.
Den Streitwert hat das Oberverwaltungsgericht auf den so genannten Auffangstreitwert von 5.000 festgesetzt, der zugrunde gelegt wird, wenn jegliche Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung fehlen. Denn für die Bezifferung der spezifischen wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstands gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, heißt es in dem Beschluss. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin drücke sich weder in dem von ihr angegebenen Investitionsaufwand für die Entwässerungsanlage in Höhe 1,36 Millionen Euro oder in eventuell aufzubringenden zusätzlichen Rückbaukosten von etwa 300.000 Euro aus, aber auch nicht in der Vermeidung jährlicher Niederschlagswassergebühren in einer Größenordnung zwischen 170.000 Euro und 200.000 Euro oder, falls die geplante Niederschlagswasserbeseitigung nicht realisiert werde, in womöglich zurückzuzahlenden öffentlichen Fördermitteln. Vielmehr gehe es der Antragstellerin um die Klärung der Frage, ob sie aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. März 2008 hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen ist.