Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, streiten die Beteiligten in dem behandelten Fall darüber, ob der klagende Eigentümer dazu verpflichtet ist, die über sein Grundstück verlaufenden Leitungsstränge des beklagten Abwasserzweckverbands Obere Werntalgemeinden zu dulden. Die zwei Abwasserleitungen waren vor einigen Jahrzehnten ohne dingliche Absicherung und ohne ausdrückliche Vereinbarung verlegt worden. Der Kläger, der das Grundstück von seiner Mutter geerbt hatte, verlangte im Jahr 2013 die Entfernung der Leitungen. Nachdem der Verband dies abgelehnt hatte, kündigte der Grundeigentümer an, dass er die Leitungen demnächst selbst beseitigen werde.
Der Verband verpflichtete daraufhin im Januar 2015 den Eigentümer mit einem sofort vollziehbaren Bescheid, das dauerhafte Belassen der bestehenden Sammelleitung sowie des Entlastungskanals des Regenüberlaufbeckens auf dem Grundstück zu dulden. Nach der Entwässerungssatzung (EWS) hätten die Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen unentgeltlich zuzulassen, wenn dies für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sei; diese Verpflichtung entfalle nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belaste.
Für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung sei es erforderlich, die Abwasserleitungen auf einer Länge von circa 24 Metern auf dem klägerischen Grundstück zu belassen. Mögliche Alternativtrassen für die beiden Leitungen seien geprüft worden. Es seien Umverlegungskosten für die östliche Leitung von 340.000 bis 440.000 Euro und für die weitere Leitung in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden, wobei auch hier teilweise eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen müsse und zudem fraglich sei, ob die Umverlegung technisch überhaupt möglich sei. Die genannten Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Kläger und seien wirtschaftlich nicht vertretbar, so der Verband. Eine Verlegung beider Leitungen über die angrenzende Straße sei nicht möglich, weil sich dort bereits ein Mischwasserkanal befinde und auch die bestehende Bebauung dies nicht zulasse. Es müsste daher in jedem Fall eine der Leitungen unter Inanspruchnahme von privaten Grundstücken an den bestehenden Sammler angebunden werden. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich zudem für beide Kanalleitungen die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehen würde. Der Kläger werde durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt, da dieses gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde; diese Nutzung werde durch die Leitungsverlegung in ca. 2,1 Meter Tiefe nicht eingeschränkt. Das Grundstück müsse auch nicht für Unterhaltungsmaßnahmen betreten werden. Eine künftige Bebauung werde wegen der Lage der Leitungen im hinteren Grundstücksteil nicht behindert; von der nördlichen Grenze bis zu den Leitungen stünden ca. 30 Meter zur Bebauung zur Verfügung.
Der Kläger wandte sich in einem in zwei Instanzen erfolglosen Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids und erhob zugleich Klage beim Verwaltungsgericht. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Leitungen nicht für die „örtliche“ Abwasserbeseitigung erforderlich seien, da sie der Ableitung des Abwassers mehrerer Gemeinden bzw. eines Regenüberlaufbeckens dienten; Grundstücke im Nahbereich seien offensichtlich nicht angeschlossen, auch nicht das streitgegenständliche Grundstück. Dass die Leitungen mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin, seiner Mutter, verlegt worden seien, werde bestritten.
Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage ab (Az.: W 2 K 15.78 vom 08.03.2017). Das Wort „örtlich“ in der EWS beziehe sich nicht nur auf Leitungen innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar des Ortsteils, sondern auf das gesamte Leitungsnetz desjenigen, der eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibe. Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach der Gemeindeordnung (GO) beruhe auf dem allgemeinen Solidargedanken und könne sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts in diesem Aspekt hat der VGH auch in einem bereits ergangenen unanfechtbaren Beschluss bestätigt (Az.: 4 CS 15.744 vom 18.06.2015; EUWID 33.2015).
An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Zweifel. Im Gegensatz zur Darstellung des Grundeigentümers spreche alles dafür, dass seine Mutter als frühere Eigentümerin mit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks einverstanden war, schon aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann die für dringend erforderlich angesehene Leitungsverlegung in seiner Funktion als erster Bürgermeister im Gemeinderat aktiv unterstützt und an der laut Protokoll einstimmigen Beschlussfassung mitgewirkt habe.
Weiter heißt es in dem Beschluss, dass bei den selbst unter günstigsten Bedingungen zu erwartenden Gesamtkosten für alternative Leitungen von weit über 500.000 Euro der vom Verwaltungsgericht prognostizierte „hohe sechsstellige Betrag“ nicht als überhöht angesehen werden könne. Nicht zu beanstanden sei auch die Schlussfolgerung, dass angesichts eines Grundstückswerts im Bereich der Leitungstrasse von lediglich 1,25 Euro pro Quadratmeter sämtliche untersuchten Alternativtrassen zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen würden.
Der Einwand des Klägers, im angegriffenen Urteil sei die „kostensparende Möglichkeit“ einer bloß partiellen Neuverlegung der Leitung, wobei das Grundstück umgangen und der Dorfgrabens in Anspruch genommen werden sollte, nicht in Betracht gezogen worden, überzeugt den VGH ebenfalls nicht. Der Vorstellung, eine über mehrere Privatgrundstücke verlaufende Abwasserleitung müsse auf Verlangen eines einzelnen Betroffenen um dessen Grundstück herumgeführt werden, könne schon aus prinzipiellen Gründen nicht gefolgt werden. Denn ein solcher Anspruch müsste aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso den übrigen Grundstücksinhabern eingeräumt werden, so dass es zu einer großflächigen Verlegung der Trasse mit entsprechend hohen Gesamtkosten käme.
Entgegen dem Vortrag des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Eigentümer habe insoweit vorgebracht, die Bestimmung nach der EWS und des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO, dass Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu dulden haben, dem Wortlaut nach lediglich für das „Anbringen und Verlegen“ von Leitungen gelte. Ob sie einen Grundstückseigentümer auch zur Duldung einer vor Inkrafttreten des Art. 24 GO bzw. vor dem Erlass entsprechender Satzungen bereits vorhandenen Leitung verpflichte, sei bisher obergerichtlich nicht entschieden, so der Eigentümer. Damit wird dem VGH zufolge aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da die genannte Frage in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt sei. Schon kurz nach Inkrafttreten der heutigen Fassung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO habe der 22. Senat klargestellt, dass die vom Gesetzgeber geschaffene und von den örtlichen Satzungsgebern aktivierte Duldungspflicht auch bereits vorhandene Einrichtungen erfasst.