Auch die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten durch die zuwendende Behörde auf der Grundlage der eingereichten Verwendungsnachweise kommt nicht als bedingendes Ereignis im Sinne des VwVfG in Betracht, heißt es in dem Beschluss weiter. Das gelte unabhängig davon, ob diese Bewertung einfach oder schwierig ist.
In dem behandelten Fall bewilligte die beklagte Behörde der klagenden Gebietskörperschaft mit Bescheiden aus den Jahren 2009 und 2010 für ein Vorhaben der Schmutzwasserentsorgung auf einem Abschnitt einer Landstraße eine „Zuwendung als Anteilsfinanzierung bis zur Höhe von 57,37 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten“, heißt es in dem Beschluss zur Sachlage. Die zuwendungsfähigen Kosten wurden auf 591.958 Euro und die Zuwendung auf maximal 339.606 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die Geltung der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften usw. (ANBest-Gk LSA) angeordnet. Danach ermäßigt sich eine Zuwendung bei Anteilsfinanzierung anteilig unter anderem dann, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen.
Im November 2010 übersandte die Gebietskörperschaft der Behörde den Verwendungsnachweis für die von ihm im Rahmen der Förderung insgesamt abgerufenen 339.600 Euro. Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 reduzierte die Behörde die Zuwendung auf 321.996 Euro, weil mit der Verminderung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten eine auflösende Bedingung eingetreten sei, und forderte den danach überzahlten Betrag von 17.603 Euro nebst Zinsen zurück.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle hatte Erfolg (Az: VG 1 A 136/12 HAL vom 25.11.2014). Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg wies die Berufung der Behörde dagegen mit einem Urteil zurück und ließ die Revision nicht zu (Az.: OVG 1 L 150/14 vom 11.08.2016). Zur Begründung führte das OVG aus, die ANBest-Gk LSA verweise mit der Verwendungsnachweisprüfung nicht auf ein „Ereignis“ und enthalte damit keine auflösende Bedingung im Sinne des VwVfG. Die Bewilligungsbescheide enthielten zudem keinen Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung.
Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BVerwG ist erfolglos geblieben. Dass eine Neubewertung der Förderfähigkeit der Maßnahme als solcher kein von der Außenwelt erfassbares Ereignis darstellen kann, an welches der Fortfall der Bewilligung einer Förderung im Sinne des VwVfG geknüpft werden könnte, versteht sich dem Bundesverwaltungsgericht zufolge von selbst. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt dem Beschluss zufolge maßgeblich darauf ab, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise nicht lediglich auf einer sinnlichen Wahrnehmung beruht, sondern eine rechtliche Bewertung erfordert und damit nicht als bedingendes Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Betracht komme.
Das gelte unabhängig davon, ob diese Bewertung einfach oder schwierig ist, ob sich die vorgelegten Verwendungsnachweise den im Finanzierungsplan aufgeführten Positionen ohne Weiteres zuordnen lassen oder womöglich neue Positionen betreffen, über deren Projektbezug und Förderfähigkeit entschieden werden müsse. Auch die einfachste Prüfung, ob die Verwendungsnachweise zuwendungsfähige Kosten betreffen oder nicht, ist dem BVerwG zufolge eine wertende Prüfung. Auf den Grad der Schwierigkeit oder der Entfernung von den Annahmen des Finanzierungsplanes komme es nicht an.