OVG RLP: Abwasser- Beitragspflicht für Grundstück kann nur einmal entstehen


Vor dem OVG sollte geklärt werden, ob ein mehrfach geänderter Bescheid über die Heranziehung des Klägers zu einem einmaligen Beitrag für die Erweiterung der Kläranlage einer Gemeinde rechtmäßig war oder nicht. Denn die Gemeinde wollte in einem Berufungsverfahren erreichen, dass der Grundstückseigentümer anteilig für die Erneuerung der Abwasseranlagen aufkommt. Es entstanden unter anderem Kosten für die Herstellung der Kanalisation, eines Pumpwerks und für den Anschluss an die Abwasserhauptleitung zur Kläranlage. Die Berechnung des Beitrags erfolgte auf der Grundlage der tatsächlichen Investitionsaufwendungen, erklärte das OVG.


Schon die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße, hatte festgestellt, dass die Ermittlung der Beiträge auf dieser Grundlage keine erforderliche satzungsrechtliche Grundlage hat. Dem stimmte auch das OVG zu und lehnte den Antrag auf Berufung ab.


Gemeinde änderte mehrfach Abwasser-Satzung


Hier gelte es zu beachten, dass die Gemeinde mehrfach ihre Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) geändert hat. Nach der ESA aus dem Jahr 2006 wurden die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser aus den tatsächlichen Investitionsaufwendungen sowohl im Falle der ersten Herstellung als auch für die räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungseinrichtung ermittelt. Ab dem Jahr 2013 legte die ESA fest, dass Durchschnittssätze für die Beiträge – für die erste Herstellung und für die räumliche Erweiterung – verwendet werden sollen.


Diese Bestimmung wurde rückwirkend zum 11. September 2013 durch die Satzung aus dem Jahr 2017 dahingehend geändert, dass – unter anderem – die Beitragssätze für die räumliche Erweiterung der Anlagen aus den tatsächlichen Investitionsaufwendungen im Gebiet der räumlichen Erweiterung ermittelt werden.


OVG: Satzung nicht Grundlage für Anspruch auf Beitragszahlung


Das OVG erklärte, dass die Gemeinde nicht nachweisen konnte, warum die Beitragspflicht für das – im Jahr 2009 an die Kanalisation angeschlossene – Grundstück des Klägers erst unter Geltung der letzten Satzung, also nach dem 10. September 2013, entstanden ist. Laut OVG konnte diese Satzung keinesfalls die Grundlage des streitigen Beitragsanspruchs sein, wenn dieser der Gemeinde schon aufgrund der Bestimmungen der ESA aus dem Jahr 2006 zustand. Denn die aktuell geltende Satzung lege fest, dass für die nach der ESA 2006 entstandenen Abgabenansprüche die Vorschriften der ESA 2006 weiter gelten.


Bescheid ist einmaliger Beitrag für die räumliche Erweiterung der Abwasseranlage


Für die Entscheidung des Gerichts sei es in diesem Fall unerheblich, ob die Kläranlage erneuert oder erweitert werden soll. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ein einmaliger Beitrag für die räumliche Erweiterung erhoben worden. „Würden mit ihm Maßnahmen der erstmaligen oder der nochmaligen ersten Herstellung abgerechnet, wäre er schon deswegen zu beanstanden“, heißt es im Beschlusstext. Hier gelte eindeutig das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung.