Danach sind kommunale Klärschlämme keine Siedlungsabfälle mehr (EUWID 49.2018). Klärschlammverbrennungsanlagen über 20 Megawatt fallen daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelungen im TEHG und müssten zukünftig am Emissionshandel teilnehmen. Klärschlammverbrennungsanlagen sind aber keine klassischen Kraftwerke, sondern entsorgen in erster Linie Abfälle, gibt der VKU zu bedenken.
Und die im letzten Jahr verabschiedete Klärschlammverordnung verpflichte Abwasserbetriebe sogar dazu, zukünftig ihre Schlämme zu verbrennen. Für den VKU sei es deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, diese Entsorgungsanlagen in den Emissionshandel einzubeziehen. Um Kostensteigerungen in der kommunalen Abwasserentsorgung zu vermeiden, sei es notwendig, die Ausnahmen für diese Anlagen weiterhin sicherzustellen.
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat unterdessen erklärt, dass mit einer Klarstellung im Hinblick auf die Emissionshandelspflicht für die Klärschlammverbrennung durch die Europäische Kommission in Kürze zu rechnen sei.