Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Marktes Zellingen angeschlossen ist, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Auf dem Grundstück sind fünf Einwohner gemeldet. Ende 2015 setzte die Marktgemeinde für das Grundstück nachträglich zusätzliche Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum Oktober 2010 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 1.205 Euro fest.
Die Marktgemeinde legte der Berechnung eine „Mindestabwassermenge“ von jährlich jeweils 160 Kubikmeter - fünf mal 32 Kubikmeter - fest. Grundlage war dabei die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen (BGS-EWS R/Z), die einen Gebührensatz in Höhe von 2,72 EUR pro Kubikmeter zugrunde legt.
Gegen diesen Bescheid legte der Eigentümer Anfang 2016 Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Widerspruch wird hauptsächlich damit begründet, dass die Regelung zur Annahme einer „Mindestabwassermenge“ nach BGS-EWS R/Z in Höhe von 32 Kubikmeter je Einwohner willkürlich sei. Er habe in der Zulaufleitung von der Zisterne zur Hausinstallation einen Wasserzähler eingebaut, der jährliche Zuführmengen zwischen 53,03 Kubikmeter und 60,82 Kubikmeter angezeigt habe. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden.
Mit einer Mahnung forderte die Gemeinde von dem Eigentümer im Oktober 2017 insgesamt 1.246 Euro. Der Grundstückseigentümer verwies auf das offene Widerspruchsverfahren und seinen Aussetzungsantrag, den die Gemeinde ablehnte. Die die vorgelegten Messungen der Schmutzwassermengen wies die Gemeinde zurück, da die Wasseruhr nicht geeicht war.
Der Eigentümer brachte vor Gericht vor, es sei unredlich, die gemessene Schmutzwassermenge wegen der fehlenden Eichung der Wasseruhr zu verwerfen, da dieser formale Fehler nichts über eine eventuell fehlerhafte Messung aussage. Die Uhr könne jederzeit überprüft werden. Der Wasserwart habe bei einer Prüfung keinen materiellen Fehler festgestellt.
Zudem erklärte der Eigentümer, es sei nicht zu erkennen, welchen Nutzen diese Schmutzwassergebühr neben der Gebühr für das Frischwasser und das Niederschlagswasser abdecken solle. Die Mindestgebühr widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie ausschließlich für Fälle der Niederschlagswassernutzung im Haushalt angesetzt werde, während bei Gebührenmessungen nach dem Frischwassermaßstab diese Mindestgebühr nicht erhoben werde.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Verwaltungsakt der Stadt rechtmäßig ist. Der von dem Eigentümer erhobene Widerspruch werde voraussichtlich keinen Erfolg im Hauptsacheverfahren haben. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen auf Grund einer besonderen Abgabensatzung Benutzungsgebühren erheben, stellt das Gericht fest (siehe Kasten). Zu diesen Einrichtungen zähle auch die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Marktes Zellingen.
Von dieser Ermächtigung habe die Marktgemeinde durch den Erlass der EWS R/Z und durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung, BGS-EWS R/Z Gebrauch gemacht. Die Argumentation des Eigentümers, dass die in der BGS-EWS R/Z normierte Schmutzwassergebühr gegen höherrangiges Recht verstoße, weil sie keinen erkennbaren Nutzen neben den Gebühren für das Frischwasser und für das Niederschlagswasser abdecke, greift dem Beschluss zufolge nicht durch. Mit der Schmutzwassergebühr werde die Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung abgegolten für das im Haushalt verbrauchte und verschmutz eingeleitete Wasser, das nicht von der Frischwassermessung erfasst wird. Die Gebühr für das Niederschlagswasser betreffe dagegen die Entwässerung der versiegelten Fläche des Grundstücks.
Auch die Ermittlung der Schmutzwassermenge auf Basis einer Pauschalierungsregelung ist dem Beschluss zufolge nicht zu beanstanden. Nach dieser Norm wird als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen pauschal mit 11 Kubikmeter pro Jahr und Einwohner, insgesamt aber nicht weniger als 32 Kubikmeter pro Jahr und Einwohner, als abgenommen eingesetzt, sofern die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst werden. Nach der BGS-EWS R/Z steht es den Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen ist dabei grundsätzlich durch einen geeichten und verplombten Wasserzähler zu führen ist, den der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Eine Pauschalierung bei Eigenwassergewinnungsanlagen, wonach im ländlichen Bereich ein Abwasseranfall von 30 bis 60 Kubikmeter pro Person als sachgerecht angesehen werden kann, habe die Rechtsprechung akzeptiert, so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) (Az.: B. 20 CS 17.346 vom 26.6.2017; EUWID 30.2017). Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn durch Satzungsregelungen der Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen dadurch begrenzt wird, dass gleichzeitig ein bestimmter Wasserverbrauch pro Person und Jahr unterstellt wird. Dabei handle es sich nicht um eine unzulässige Mindestgebühr, sondern um eine der Lebenserfahrung entsprechende und statistisch untermauerte zulässige Beschränkung nachgewiesener Abzugsmengen.
Nach der im Sofortverfahren verlangten summarischer Prüfung sei zudem nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den Nachweis der tatsächlich aus der Zisterne der Hausanlage zugeführten Wassermenge einen geeichten Wasserzähler verlangt. Wie das Gericht feststellt, darf der Nachweis der endgültigen Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten wird, dem Gebührenschuldner angelastet werden. Insoweit genüge es, dass dem Antragsteller eine Nachweisführung durch den Einbau eines Zählers möglich ist. Auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch Niederschlagswasser aus der Zisterne komme es dem gegenüber für die Wirksamkeit der Satzungsregelung nicht an.
Der Antragsteller habe zwar einen Wasserzähler eingebaut, der allerdings schon seit dem Jahr 2007 nicht mehr geeicht sei. Die fehlende Eichung des Wasserzählers sei von Bedeutung, denn erst im Wege der Eichung könne aus den Angaben des Wasserzählers auf die Richtigkeit der Messung geschlossen werden. Bei Verbrauchswerten, die von einem nicht mehr geeichten Messgerät abgelesen werden, sei nicht davon auszugehen, dass sie richtig sind. Daher habe die Gemeinde im vorliegenden Fall die Messergebnisse der nicht mehr geeichten Wasseruhr des Eigentümers zu Recht zurückgewiesen, heißt es in dem Beschluss.