Kombination aus Wohneinheiten- und Zählermaßstab für Grundgebühren zulässig


Das Verwaltungsgericht hatte im Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gebührenzahlers gegen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide angeordnet, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hatte unter anderem angenommen, die Trinkwassergebührensatzung und die Schmutzwassergebührensatzung könnten die strittigen Schmutzwassergebührenfestsetzungen für 2014 weder für die Grund- noch für die Mengengebühren tragen. Das beruhe letztlich darauf, dass beide Gebührensatzungen für die Grundgebührenerhebung eine Kombination aus Wohneinheiten- und Zählermaßstab vorgesehen haben, ohne dass der Zweckverband eine angemessene wechselseitige Gewichtung der Grundgebührensätze einerseits je Wohneinheit und andererseits je Zähler plausibel gemacht habe.


Der Wasserver- und Abwasserentsorger gab in seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts an, dass im Veranlagungsjahr 2014 je Wohneinheit auf Grundstücken mit einem Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss 2,5 Kubikmeter pro Stunde durchschnittlich ein Frischwasserbezug von 51 Kubikmeter pro Jahr und je sonstigem Grundstück mit einem Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss 2,5 Kubikmeter pro Stunde ein durchschnittlicher Frischwasserbezug von 37 Kubikmeter pro Jahr stattgefunden habe.


Nach Auffassung des OVG ist es in Anbetracht dessen bei überschlägiger Prüfung nun offen, ob die wechselseitige Gewichtung der Grundgebührensätze einerseits je Wohneinheit, andererseits je Zähler fehlerhaft gewesen sei. Es bestünden unter dem Aspekt der satzungsmäßigen Gewichtung der Grundgebührensätze je Wohneinheit und je Zähler aber keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide. Denn dazu müssten die Gebührenfestsetzungen bei einer überschlägigen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein, stellt der OVG fest.


Diese Prüfung führe aber zur Ablehnung des Eilantrags des Gebührenzahlers. Denn auch sonst seien keine Satzungsmängel hinsichtlich der Trinkwassergebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung ersichtlich. In den Ursprungsfassungen beider Satzungen sei für die Grundgebühren noch keine Kombination von Wohneinheiten- und Zählermaßstab, sondern allein den Zählermaßstab vorgesehen gewesen; das angesprochene Gewichtungsproblem habe insoweit nicht bestanden. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung aus dem Dezember 2012 eine Gebührenkalkulation vermisst habe, weist das OVG darauf hin, dass der Gebührenzahler hinsichtlich der Ursprungsfassung der Trinkwassergebührensatzung und der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung überhaupt keine Rügen erhoben habe. Auch insoweit sei eine „ungefragte Fehlersuche“ nicht angebracht.


Wie es in dem Beschluss des OVG weiter heißt, überschreiten die festgesetzten Gebühren bei überschlägiger Prüfung auch nicht den Rahmen, was danach satzungsrechtlich zulässig ist. Dem Eilantrag sei auch nicht unter dem Aspekt einer unbilligen Härte der sofortigen Vollziehung stattzugeben. Jedenfalls habe der Gebührenzahler inzwischen lange genug Zeit gehabt, sich auf eine entsprechende Gebührenzahlung einzustellen.